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  • · Fachbeitrag · Erforderlichkeit von Auslagen

    BGH lehnt Las Vegas-Reise auf Staatskosten ab

    | Die Justiz finanziert in Revisionsverfahren keine (Urlaubs)Dienstreise nach Las Vegas. Das ist die Quintessenz einer BGH-Entscheidung. |

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt war als Nebenklägervertreter in einem Schwurgerichtsverfahren tätig. Er hat im Revisionsverfahren nach § 46 Abs. 2 RVG beantragt, die Erforderlichkeit einer Dienstreise zu seinen Mandanten festzustellen. Deren Wohnsitz befand sich in Las Vegas. Der BGH hat das abgelehnt.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH (19.4.16, 3 StR 49/16, Abruf-Nr. 186032) sah keine Anhaltspunkte, dass die beabsichtigte Dienstreise im Sinne des § 46 Abs. 1 RVG erforderlich ist. Erforderlich sind die Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nicht sachgemäß wahrnehmen kann. Der Nebenklagevertreter hatte auf die Revisionsgegenerklärung des Generalbundesanwalts bereits erwidert. Daher war nicht erforderlich, diese mit dem Mandanten zu besprechen. Dies gilt umso mehr, als es im Revisionsverfahren ohnehin ausschließlich um Rechtsfragen geht. Im Hinblick auf das Gebot sparsamer Prozessführung und die bestehenden elektronischen Möglichkeiten ist dem Nebenklagevertreter zudem zuzumuten, sich mit dem Mandanten telefonisch zu besprechen oder ein Kommunikationsprogramm über das Internet zu nutzen.