26.09.2018 · Checklisten · Kanzleiorganisation · Elektronischer Rechtsverkehr
beA: So arbeiten Sie mit Empfangsbekenntnis und Strukturdatensatz
Seit 3.9.18 gilt die passive Nutzungspflicht (= lesen, zur Kenntnis nehmen) für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Die aktive Nutzung des beA (=senden) ist freiwillig. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Elektronische Empfangsbekenntnisse (eEB) sollen nach § 174 Abs. 4 ZPO „in strukturierter maschinenlesbarer Form“ übermittelt werden. „Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen.“ Der Beitrag zeigt, was Sie beachten müssen.
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