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  • · Fachbeitrag · Rahmenvertrag

    Neuer Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung ab 01.07.2019 ‒ ein Crashkurs

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    | Am 01.07.2019 wird der neue Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V in der Fassung vom 01.01.2019 in Kraft treten. Einerseits fanden redaktionelle Überarbeitungen und Verschiebungen von Paragrafen durch das Einfügen neuer Sachverhalte statt, andererseits gibt es bedeutende inhaltliche Änderungen, die große Auswirkungen auf den Apothekenalltag haben werden. AH verschafft Ihnen einen Überblick, wo Sie welche Themengebiete finden können, und weist auf die wichtigsten Problemstellungen für den Apothekenalltag hin. |

    §§ 1 bis 7: Inhalte und Verschiebungen

    Nach wie vor beschäftigt sich § 1 mit dem Gegenstand des Rahmenvertrags. Im neu gestalteten § 2 sind nunmehr Definitionen für im Vertrag verwendete Begriffe zu finden. Die folgenden Begriffe können an dieser Stelle nachgeschlagen werden: N-Bezeichnung, N-Bereich, Preis- und Produktverzeichnis, Auswahl, gesetzliche Rabatte, Rundungsregel, Importarzneimittel, preisgünstige Importarzneimittel, vorrätig, lieferfähig, nicht verfügbar sowie in Vertrieb (gemeldet). Inhaltlich interessant sind dabei besonders die folgenden beiden Begriffe:

     

    • Preisgünstige Importarzneimittel: Es wird erläutert, unter welchen Bedingungen ein Importarzneimittel als preisgünstig gilt. Gemäß den Vorschriften des neuen Rahmenvertrags hängt dies nun vom Abgabepreis des Arzneimittels ab: