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  • 23.07.2019 · Fachbeitrag · Wirtschaftlichkeitsprüfung

    SG München: Die Relationsprüfung zwischen BEMA-Nrn. 13d und 25 ist nicht zulässig

    | Für die Prüfmethode der Relationsprüfung gibt es weder in der Prüfvereinbarung noch in der Rechtsprechung eine Rechtsgrundlage. Sie ist unzulässig. Gleichwohl dürfen Prüfgremien im Rahmen einer statistischen Durchschnittsprüfung z. B. bei der Festlegung der Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis prüfen, in welcher Relation die Leistungen nach BEMA-Nr. 25 (Cp) und BEMA-Nr. 13d (F4) stehen. So urteilte das Sozialgericht (SG) München und bestätigte damit eine gegen eine Zahnärztin ausgesprochene Kürzung von über 7.000 Euro (Urteil vom 29.01.2019, Az. S 38 KA 5171/16, Urteil unter dejure.org ). |