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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Diese Leistungen dürfen bei Einlagefüllungen zusätzlich privat vereinbart werden

    von Isabel Baumann, Mülsen, www.praxiskonzept-baumann.de

    | Einlagefüllungen sind nicht im Sachleistungskatalog der GKV aufgeführt und werden mit dem GKV-Versicherten privat vereinbart. Beim Herstellen und Eingliedern solcher Einlagefüllungen können weitere Begleitleistungen anfallen. Bei diesen muss dann entschieden werden, welchem Abrechnungsbereich diese zuzuordnen sind. Der folgende Praxisfall gibt Ihnen eine Übersicht über mögliche zusätzliche Leistungen im Zusammenhang mit Einlagefüllungen und erläutert deren Abrechnung. |

    Mehrkostenvereinbarung bei Einlagefüllungen

    Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine mehr als ausreichende und zweckmäßige Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In solchen Fällen ‒ also auch bei Einlagefüllungen ‒ ist die von den Kassen vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. Der Zahnarzt hat mit dem Versicherten vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung entsprechend § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V zu treffen.

     

    Konservierend-chirurgische Begleitleistungen können nur dann über den Erfassungsschein abgerechnet werden, wenn sie auch bei Erbringung der Sachleistung notwendig gewesen wären. Begleitleistungen, die aufgrund der höherwertigeren Versorgung anfallen, müssen mit dem GKV-Versicherten im Rahmen der Mehrkostenvereinbarung vereinbart werden. Der Austausch intakter Füllungen ist mit dem Patienten rein privat entsprechend § 8 Abs. 7 BMV-Z zu vereinbaren ‒ eine Mehrkostenregelung nach § 28 SGB V darf in einem solchem Fall nicht angewendet werden.