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  • Fachbeitrag · BEMA-HKP

    Rund um den BEMA-HKP (Teil 6): Gewährleistung bei Zahnersatz

    von ZMV Birgit Sayn, Praxisschulung, Seminare und Coaching, Leverkusen

    | Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und Zahnersatz im Rahmen der GKV eine zweijährige Gewährleistung, die auch die verwendeten Materialien umfasst. In diesem abschließenden Beitrag zur Serie „Rund um den BEMA-HKP“ informiert AAZ Sie über wichtige Detailfragen - so z. B. auch zu Wiederherstellungen und zum Gutachterverfahren der Krankenkassen. |

    Die Gewährleistung bei Zahnersatz

    Die zweijährige Gewährleistung beginnt mit dem Tage der Eingliederung des Zahnersatzes. Treten in dieser Zeit Mängel an der zahnärztlichen Versorgung auf, ist er verpflichtet, diese kostenlos zu beheben, soweit diese auf einer nicht ordnungsgemäß erstellten Versorgung beruhen. Rechtlich verankert ist die Gewährleistung bei Füllungen und Zahnersatz im § 136a Abs. 4 SGB V:

     

    • § 136a Abs. 4 Sätze 3 ff. SGB V

    „Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Längere Gewährleistungsfristen können zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen zwischen Zahnärzten und Krankenkassen vereinbart werden. Die Krankenkassen können hierfür Vergütungszuschläge gewähren; der Eigenanteil der Versicherten bei Zahnersatz bleibt unberührt. Die Zahnärzte, die ihren Patienten eine längere Gewährleistungsfrist einräumen, können dies ihren Patienten bekannt machen.“