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  • · Fachbeitrag · Abrechnungstipp

    Implantatgestützte Kronen: Erneute Abdeckung mit Füllmaterial löst GOZ-Nr. 2320 aus

    | Zusätzlich zur Leistungsbeschreibung weisen zahlreiche Gebührennummern nachgelagerte Abrechnungsbestimmungen auf. So wird z. B. bei implantatgestützten Kronen nach den GOZ-Nrn. 2200 und 5000 bestimmt, dass die Abdeckung des intrakoronalen Schraubenschachtes mit Füllungsmaterial Leistungsbestandteil dieser Gebührennummern ist. Das hat zur Folge, dass bei Ersteingliederung einer derartigen Krone der Verschluss des Schraubenschachtes nicht gesondert berechnet werden kann. Diese Berechnungsbeschränkung eröffnet dafür eine andere Berechnungsoption. |

     

    Da durch diese nachgelagerte Abrechnungsbestimmung das Abdecken des Schraubenschachtes zum Leistungsbestandteil der Versorgung eines Implantats mit einer Krone erklärt wird, stellt die erneute Abdeckung und damit Vervollständigung der Außenkontur einer in situ befindlichen Krone eine berechnungsfähige Wiederherstellung der Krone nach der GOZ-Nr. 2320 dar. Notwendig werden kann eine erneute Abdeckung, wenn Verschlussmaterial beschädigt oder verloren gegangen ist oder wenn das Entfernen und Erneuern des Verschlussmaterials erforderlich ist, um eine gelockerte oder gelöste Verschraubung wieder zu befestigen.

    (Mitgeteilt von Dr. Michael Striebe, GOZ-Experte der ZA eG)

    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 1 | ID 45432923