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  • · Kassenabrechnung

    PAR-Behandlung ab dem 01.07.2021 (Teil 1) ‒ neue BEMA-Positionen und weitere Änderungen

    Bild: ©Eric Fahrner - stock.adobe.com

    | Im Dezember 2020 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine neue PAR-Richtlinie verabschiedet (siehe AAZ 02/2021, Seite 3 ff.), die zum 01.07.2021 in Kraft tritt. Was noch ausstand, waren die neuen Gebührenpositionen und die dazugehörigen Abrechnungsbestimmungen. Diese ließ der Bewertungsausschuss nun Anfang Mai folgen. AAZ stellt Ihnen die neuen bzw. geänderten Leistungen und Abrechnungsbestimmungen vor und erläutert die Übergangsregelungen. |

    Änderungen bei Leistungen im BEMA Teil 1 (KCH)

    Der Bewertungsausschuss hat im Zusammenhang mit der neuen PAR-Richtlinie Folgeanpassungen an einigen KCH-Leistungen vorgenommen.

     

    PSI-Code nach BEMA-Nr. 04 mit geänderter Leistungsbeschreibung

    Eine Änderung ist, dass die BEMA-Nr. 04 (bisher: „Erhebung des PSI-Code“) eine geänderte Leistungsbeschreibung und erstmals ausführliche Abrechnungsbestimmungen erhält. Zudem wird die Bewertungszahl von 10 auf 12 Punkte angehoben, da eine zusätzliche schriftliche Patienteninformation gefordert ist, für die es im Übrigen einen eigens hierfür im Bundesmantelvertrag noch zu vereinbarenden Vordruck geben wird.