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  • · Fachbeitrag · BEMA-Erweiterung

    Neue BEMA-Positionen ab 01.10.2020: So sind Videosprechstunden, Telekonsile etc. abzurechen

    | Videosprechstunden und Videofallkonferenzen über festgelegte Standards können ab dem 01.10.2020 auch in der vertragszahnärztlichen Versorgung abgerechnet werden. In den BEMA werden die neuen Leistungen Videosprechstunde, Videofallkonferenz, Telekonsil sowie ein Technikzuschlag aufgenommen. Damit wird ein weiterer Baustein der Digitalisierungsstrategie umgesetzt. Dieser Beitrag stellt die neuen Leistungen vor und erläutert, wie Sie die Abrechnung der neuen Leistungen umsetzen. |

    Hintergrund für die Einführung der Videoleistungen

    Das 2019 in Kraft getretene Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) verlangt die Einführung von Videosprechstundenleistungen für die Untersuchung und Behandlung von pflegebedürftigen Patienten sowie Beziehern von Eingliederungshilfe und von Versicherten, die im Rahmen von Kooperationsverträgen betreut werden. Nach dem Ende 2019 in Kraft getretenen Digitale-Versorgungs-Gesetz (DVG) war zu regeln, dass Konsile in einem weiten Umfang in der vertragszahnärztlichen und in der sektorenübergreifenden Versorgung als telemedizinische Leistungen abgerechnet werden können, wenn bei ihnen eine sichere elektronische Informations- und Kommunikationstechnologie eingesetzt wird.

     

    Seit dem 01.07.2020 sind Videosprechstunden und Videofallkonferenzen über festgelegte Standards auch in der vertragszahnärztlichen Versorgung möglich. Grundlage dafür ist die Vereinbarung über die Anforderungen an technische Verfahren zur Videosprechstunde (gemäß § 291g Absatz 5 SGB V), die als Anlage 16 in den Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) aufgenommen wurde. Damit wurde eine Forderung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) umgesetzt. Videodienstanbieter haben demnach die Möglichkeit, Videodienstleistungen in der vertragszahnärztlichen Versorgung anzubieten ‒ soweit sie die geforderten Anforderungen der Vereinbarung erfüllen und entsprechende Nachweise erbringen. Der Bewertungsausschuss verhandelte daraufhin über die Abbildung spezieller vertragszahnärztlicher Vergütungen zu diesen Leistungen im BEMA. Nun liegt das Ergebnis vor und wird zum 01.10.2020 wirksam.