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  • · Fachbeitrag · Betäubungsmittel

    BtM-Verordnungen: Diese Besonderheiten sind zu beachten!

    von RAin, Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, kanzlei-kuhlen.de

    | Bei der Verordnung von Betäubungsmitteln sind, neben den allgemeinen Vorgaben des Betäubungsmittel(BtM)-Rechts, bei GKV-Versicherten auch die besonderen Vorschriften des SGB V zu beachten. Hier insbesondere § 12 SGB V, das Wirtschaftlichkeitsgebot sowie § 129 SGB V, der vom Apotheker verlangt, ggf. Rabattverträge zu berücksichtigen und Substitutionen vorzunehmen, wenn auf dem Rezept nichts Gegenteiliges dokumentiert wurde. Diese Besonderheiten sollte jeder Arzt kennen, um einem potenziell unzulässigen Austausch eines BtM vorzubeugen. |

    Generelle Regelungen für die Substitution

    Es gilt auch bei der Verordnung von BtM an GKV-Versicherte grundsätzlich die Vorgabe des § 129 Abs. 1 SGB V. Diese gesetzliche Regelung schreibt vor, dass bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an GKV-Versicherte die Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels immer dann erfolgen muss, wenn

    • ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder