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  • · Fachbeitrag · Selbstzahlerleisungen

    Ärztliche Reiseberatung: immer als IGel und (fast) nie mit Nr. 34 GOÄ

    von Dieter Jentzsch, GOÄ-Experte für Büdingen Med

    Kurz vor den Hauptreisezeiten werden Hausärztinnen und Hausärzte häufiger um eine Reiseberatung gebeten, nicht selten für die ganze Familie! Die Bedürfnisse der Patientenseite stehen dabei im Vordergrund. Verschiedene Aspekte und Fragen sind zu klären: Geht es um eine Reise in einen entlegenen Erdteil? Soll die Reise mehrere Wochen oder gar Monate dauern? Muss die Medikation durch das erwartete Klima im Reiseland u. U. verändert werden? Welche Impfungen sind zu empfehlen und müssen, können oder sollten diese noch vor der Reise verabreicht werden? Geht es um die Arztrechnung für diese Leistungen, sollten Missverständnisse oder Fehler, die Zeit und Geld kosten, von vornherein vermieden werden.

    Ärztliche Reiseberatung ist Selbstzahlerleistung

    Für einen sicheren Honoraranspruch der Ärztin oder des Arztes ist zunächst § 1 Abs. 2 GOÄ zu beachten.

     

    § 1 Abs. 2 GOÄ

    „Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.“

     

    Bei einer Reiseberatung handelt es sich um eine Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL). Für alle Reiseberatungen ist ein IGeL-Vertrag schon deswegen erforderlich, weil Ärztinnen und Ärzte „als Behandelnde“ wissen, dass die Kosten ganz oder teilweise von den Patienten selbst zu tragen sind. Darüber müssen sie die Patientenseite „in Textform“ – besser schriftlich – aufklären (§ 630c Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Denn ganz gleich, ob jemand gesetzlich oder privat krankenversichert ist: Eine Reiseberatung ist nicht Gegenstand des Krankenversicherungsschutzes! Auch auf der Rechnung ist anzugeben: „Die Leistung wurde auf Wunsch des Patienten erbracht“ (eine Musterformulierung für eine IGeL-Vereinbarung steht bei AAA online als Arbeitshilfe zum Download unter iww.de/s15770 bereit).

     

    Oft planen Patienten Reisen mit Kosten im fünfstelligen Euro-Bereich. Im Verhältnis dazu erscheint ein mittlerer dreistelliger Betrag für das fundamentale „OK“ von hausärztlicher Seite vertretbar.

    Mögliche GOÄ-Positionen im Rahmen der Reiseberatung

    Hausärztinnen und Hausärzte entscheiden mit Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand des jeweiligen Patienten und mit Blick auf Reisedauer und Reiseziel über den Umfang einer Reiseberatung. Zudem können weitere ärztliche Leistungen erbracht werden, die medizinisch notwendig sind oder auf Wunsch der Patientenseite erfolgen sollen.

     

    Es kommen kürzere oder längere Beratungsgespräche vor (Nrn. 1 oder 3 GOÄ), es können Untersuchungen nach den Nrn. 5 bis 8 GOÄ erforderlich sein sowie weitergehende Untersuchungs- oder Laborleistungen. Wird in einer Praxis geimpft, kann dafür selbstverständlich die Nr. 375 GOÄ angesetzt werden. Nur die Impfpositionen nach den Nrn. 376 bis 378 GOÄ sind neben einer Beratung nach Nr. 1 GOÄ ausgeschlossen. Vakzine können zwar entsprechend § 10 GOÄ als Auslagen mit dem Honorar berechnet werden. Es ist für die Arztpraxen allerdings günstiger, gerade teure Vakzine durch die Patienten in der Apotheke besorgen zu lassen. So wird das Ausfallrisiko minimiert.

    Spezialbetrachtung der Nr. 34 GOÄ bei Reiseberatung

    Regelmäßig wird diskutiert, ob anstelle eines ausführlichen Beratungsgesprächs nach den Nrn. 1 oder 3 GOÄ (bewertet mit 10,72 bzw. 20,11 Euro, 2,3-fach) der Ansatz einer „Erörterung…“ nach Nr. 34 GOÄ (bewertet mit 40,22 Euro, 3,3-fach) den Aufwand längerer Reiseberatungen zutreffend abbildet.

     

    Hier ist Vorsicht geboten, denn die Bedingungen für den Ansatz der Nr. 34 GOÄ sind grundsätzlich mit nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Krankheiten verbunden. Zudem muss eine mindestens 20-minütige Gesprächsdauer gegeben sein. Auch eine sehr ausgedehnte Reiseberatung erfüllt die in Nr. 34 GOÄ geforderten und kompliziert formulierten Leistungsinhalte nicht.

    Adäquates Honorar für „sehr anspruchsvolle“ Reiseberatung

    Nach § 5 GOÄ können eine überdurchschnittliche Zeitdauer und/oder eine erhöhte medizinische Schwierigkeit herangezogen werden, um unter Angabe einer Begründung den Faktor bis zum 3,5-fachen GOÄ-Satz zu steigern. Grundsätzlich wäre auch eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ (Abdingung, eine Muster-Honorarvereinbarung steht bei AAA online als Arbeitshilfe zum Download unter iww.de/s15788 bereit) möglich, die zusätzlich zum IGeL-Vertrag (der eine andere Aussage trifft) abzuschließen wäre.

    Ausblick: Reiseberatung nach dem GOÄ-Reformentwurf

    Ein Blick in die Pläne zur GOÄ-Novelle macht Hoffnung: Dort ist unter den Nrn. 7 und 8 des GOÄ-Reformentwurfs (GOÄ-E,) die „Reisemedizinische Beratung durch den Arzt“ vorgesehen. Bei einer Beratungsdauer von weniger als zehn Minuten soll das Honorar 6,90 Euro betragen und für längere reisemedizinische Beratungen sind „je vollendete 10 Minuten“ 21,69 Euro vorgesehen, je Kalendertag bis zu fünfmal. Die GOÄ-E ist allerdings noch lange nicht in Kraft … .

     

     

     

    Quelle: ID 50866436