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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    BFH lehnt erneut die freiberufliche Tätigkeit eines Labormediziners ab!

    von Dr. Stephan Peters, Warendorf

    Nimmt ein Laborarzt nach den betrieblichen Arbeitsabläufen Untersuchungsergebnisse weder zur Kenntnis oder prüft diese auf Plausibilität, erzielt er keine Einkünfte gemäß § 18 EStG. Der BFH hat die Anforderungen an eine eigenverantwortliche Tätigkeit damit weiter konkretisiert. Ob tatsächlich noch ein relevanter und rechtlich sicherer Spielraum für Laborärzte (und Pathologen) für Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit verbleibt, ist fraglich. Im Einzelfall kommt der Dokumentation des Arztes entscheidende Bedeutung zu (BFH 12.6.18, VIII B 154/17).

     

    Sachverhalt

    Zwischen dem Arzt und dem Finanzamt war streitig, ob der Labormediziner Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 EStG oder aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG erzielt. Nachdem das FG Niedersachsen (22.8.17, 13 K 179/15) in erster Instanz dem FA folgte und das Vorliegen von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit verneinte, warf der Kläger im Rahmen der Revision nun Fragen zu den Anforderungen an das Erfordernis der Eigenverantwortlichkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG auf.

     

    Im Streitjahr 2006 war der Kläger als Zytologe tätig. Im Bereich gynäkologischer Untersuchungsaufträge erfolgte zunächst ein von den Mitarbeitern des Klägers durchgeführtes Vorscreening. Ergab sich nach dem Vorscreening ein positiver Befund, wurde dieser zur weiteren Begutachtung und Befundung dem Kläger vorgelegt. Da dies bei einem überwiegenden Teil der Proben (80 ‒ 90 %) nicht der Fall war, wurden diese Ergebnisse ohne Begutachtung und Plausibilitätsprüfung durch den Arzt direkt an das Sekretariat weitergeleitet und von dort an die Auftraggeber verschickt. Zur Begründung verwies der Kläger auf die berufsrechtlich zulässige Delegation entsprechender Leistungen auf Mitarbeiter. Die Einheitlichkeit der Rechtsordnung gebiete es, die Fälle gleich zu behandeln.