<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom">
  <title type="text">Arbeitsrecht aktiv</title>
  <subtitle type="text">Arbeitsrecht optimal gestalten und erfolgreich anwenden</subtitle>
  <updated>2026-09-25T08:20:12+02:00</updated>
  <generator uri="http://www.vogel.de">Vogel Communications Group</generator>
  <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/aa"/>
  <link rel="self" type="application/atom+xml" href="https://www.iww.de/aa/feeds/atom"/>
  <id>https://www.iww.de/aa</id>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[AGG | Der Eiffelturm-Fall und die Grenzen  religiöser Rücksichtnahme im Betrieb]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[In Paris wurden weiblichen ArbN des Eiffelturms bei einem Besuch einer hinduistischen Delegation von ihren regulären Positionen abgezogen. Der anschließende Streik führte zur Schließung des Eiffelturms. Darf ein ArbG Beschäftigte aufgrund des Geschlechts umsetzen oder aus sichtbaren Arbeitsbereichen entfernen, um religiösen oder kulturellen Erwartungen von Kunden bzw. Besuchern zu entsprechen?]]></summary>
    <updated>2026-09-25T08:20:12+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/aa/arbeitsvertragsrecht/agg-der-eiffelturm-fall-und-die-grenzen-religioeser-ruecksichtnahme-im-betrieb-f176379"/>
    <id>https://www.iww.de/aa/arbeitsvertragsrecht/agg-der-eiffelturm-fall-und-die-grenzen-religioeser-ruecksichtnahme-im-betrieb-f176379</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">In Paris wurden weiblichen ArbN des Eiffelturms bei einem Besuch einer hinduistischen Delegation von ihren regulären Positionen abgezogen. Der anschließende Streik führte zur Schließung des Eiffelturms. Darf ein ArbG Beschäftigte aufgrund des Geschlechts umsetzen oder aus sichtbaren Arbeitsbereichen entfernen, um religiösen oder kulturellen Erwartungen von Kunden bzw. Besuchern zu entsprechen?</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Prozessrecht | Abfindung wird grundsätzlich sofort fällig]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, demzufolge die in einem Vergleich vereinbarte Abfindung erst mit dem nächsten Gehaltslauf fällig wird. Vielmehr gilt § 271 Abs. 1 BGB. Die Abfindung wird sofort fällig, spätestens nach einem angemessenem Abrechnungszeitraum von 14 Tagen.]]></summary>
    <updated>2026-09-24T14:28:13+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/aa/aktuelle-gesetzgebung/prozessrecht-abfindung-wird-grundsaetzlich-sofort-faellig-f176354"/>
    <id>https://www.iww.de/aa/aktuelle-gesetzgebung/prozessrecht-abfindung-wird-grundsaetzlich-sofort-faellig-f176354</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, demzufolge die in einem Vergleich vereinbarte Abfindung erst mit dem nächsten Gehaltslauf fällig wird. Vielmehr gilt § 271 Abs. 1 BGB. Die Abfindung wird sofort fällig, spätestens nach einem angemessenem Abrechnungszeitraum von 14 Tagen.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[KI-Compliance | Aus Theorie wird Praxis: So setzen Sie die Vorgaben der KI-VO im Kanzleialltag um]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Wer KI-Systeme in der Kanzlei einsetzt, muss nach Art. 4 KI-VO Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz treffen. Die Pflicht gilt seit 2.2.25. Doch was müssen Anwälte über Funktionsweise, Risiken und rechtliche Grenzen von KI wissen? Und wie lassen sich die Vorgaben im Kanzleialltag umsetzen? Der  IWW-Online-Workshop „KI-Compliance“  am 13.10.26 von 9:00 bis 14:30 Uhr verbindet dafür technisches Grundwissen, Rechtsrahmen und konkrete Handlungsmöglichkeiten.]]></summary>
    <updated>2026-09-24T07:00:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/ak/digitalisierung/ki-compliance-aus-theorie-wird-praxis-so-setzen-sie-die-vorgaben-der-ki-vo-im-kanzleialltag-um-f176319"/>
    <id>https://www.iww.de/ak/digitalisierung/ki-compliance-aus-theorie-wird-praxis-so-setzen-sie-die-vorgaben-der-ki-vo-im-kanzleialltag-um-f176319</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Wer KI-Systeme in der Kanzlei einsetzt, muss nach Art. 4 KI-VO Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz treffen. Die Pflicht gilt seit 2.2.25. Doch was müssen Anwälte über Funktionsweise, Risiken und rechtliche Grenzen von KI wissen? Und wie lassen sich die Vorgaben im Kanzleialltag umsetzen? Der  IWW-Online-Workshop ?KI-Compliance?  am 13.10.26 von 9:00 bis 14:30 Uhr verbindet dafür technisches Grundwissen, Rechtsrahmen und konkrete Handlungsmöglichkeiten.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[KI-Webinar für Rechtsanwälte und Steuerberater | KI-Praxis-Workshop zu ChatGPT & Co., Live-Prompting und Recht aktuell]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Schluss mit Zeitfressern im Kanzleialltag! Künstliche Intelligenz (KI) übernimmt heute schon Routineaufgaben – von der Vertragsprüfung bis zum ersten Schriftsatzentwurf. Mehr Zeit für Ihre Mandanten, weniger für Routine: Die IWW-Webinar-Reihe zeigt Ihnen live, wie das gelingt (Details unter  https://www.iww.de/webinar/ki-fuer-rechtsanwaelte-und-steuerberater-w124 ).]]></summary>
    <updated>2026-09-22T08:44:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/ak/digitalisierung/ki-webinar-fuer-rechtsanwaelte-und-steuerberater-ki-praxis-workshop-zu-chatgpt-co-live-prompting-und-recht-aktuell-f172369"/>
    <id>https://www.iww.de/ak/digitalisierung/ki-webinar-fuer-rechtsanwaelte-und-steuerberater-ki-praxis-workshop-zu-chatgpt-co-live-prompting-und-recht-aktuell-f172369</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Schluss mit Zeitfressern im Kanzleialltag! Künstliche Intelligenz (KI) übernimmt heute schon Routineaufgaben ? von der Vertragsprüfung bis zum ersten Schriftsatzentwurf. Mehr Zeit für Ihre Mandanten, weniger für Routine: Die IWW-Webinar-Reihe zeigt Ihnen live, wie das gelingt (Details unter  https://www.iww.de/webinar/ki-fuer-rechtsanwaelte-und-steuerberater-w124 ).</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Beschäftigungsklage | Feststellungsklage zur Beschäftigungspflicht in der Vergangenheit ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Das Arbeitsgericht Wilhelmshaven hat eine Klage auf die Feststellung, dass der beklagte Arbeitgeber verpflichtet war, den Kläger vom 9.3.26 bis zum 12.7.26 tatsächlich zu beschäftigen, abgewiesen.]]></summary>
    <updated>2026-09-21T07:37:25+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/aa/kuendigungsrecht/beschaeftigungsklage-feststellungsklage-zur-beschaeftigungspflicht-in-der-vergangenheit-ist-nur-unter-engen-voraussetzungen-zulaessig-f176263"/>
    <id>https://www.iww.de/aa/kuendigungsrecht/beschaeftigungsklage-feststellungsklage-zur-beschaeftigungspflicht-in-der-vergangenheit-ist-nur-unter-engen-voraussetzungen-zulaessig-f176263</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Das Arbeitsgericht Wilhelmshaven hat eine Klage auf die Feststellung, dass der beklagte Arbeitgeber verpflichtet war, den Kläger vom 9.3.26 bis zum 12.7.26 tatsächlich zu beschäftigen, abgewiesen.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung | Beweiswert der AU-Bescheinigung ist erschüttert, wenn ArbN trotz Krankschreibung in Teilzeiträumen arbeitet]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Erbringt ein ArbN während einer elf Monate lang andauernden ärztlichen Krankschreibung dennoch in drei Teilzeiträumen von rund einem Monat, zwei Tagen und drei Wochen seine Arbeitsleistung, spricht dies dafür, dass er trotz einer bestehenden (depressiven) Grunderkrankung in diesen Teilzeiträumen entgegen ärztlichem Urteil sehr wohl arbeitsfähig war.]]></summary>
    <updated>2026-09-16T10:45:11+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/aa/arbeitsvertragsrecht/arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-beweiswert-der-au-bescheinigung-ist-erschuettert-wenn-arbn-trotz-krankschreibung-in-teilzeitraeumen-arbeitet-f176195"/>
    <id>https://www.iww.de/aa/arbeitsvertragsrecht/arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-beweiswert-der-au-bescheinigung-ist-erschuettert-wenn-arbn-trotz-krankschreibung-in-teilzeitraeumen-arbeitet-f176195</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Erbringt ein ArbN während einer elf Monate lang andauernden ärztlichen Krankschreibung dennoch in drei Teilzeiträumen von rund einem Monat, zwei Tagen und drei Wochen seine Arbeitsleistung, spricht dies dafür, dass er trotz einer bestehenden (depressiven) Grunderkrankung in diesen Teilzeiträumen entgegen ärztlichem Urteil sehr wohl arbeitsfähig war.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Direktionsrecht | Entzug von Homeoffice per Weisung: Nur bei nachvollziehbarem betrieblichem Nutzen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Ordnet der ArbG die Rückkehr eines bislang teilweise im Homeoffice tätigen ArbN in die Betriebsstätte an, unterliegt diese Weisung der Ausübungskontrolle nach § 106 GewO. Sie ist ermessensfehlerhaft und unwirksam, wenn der ArbG nicht darlegt, inwiefern die angeordnete Präsenz dem verfolgten betrieblichen Zweck, etwa der Verbesserung von Abläufen und Kommunikation, tatsächlich dienen kann. Das gilt insbesondere, wenn die maßgeblichen Ansprechpartner weiterhin remote arbeiten.]]></summary>
    <updated>2026-09-11T09:19:38+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/aa/arbeitnehmerrechte/direktionsrecht-entzug-von-homeoffice-per-weisung-nur-bei-nachvollziehbarem-betrieblichem-nutzen-f176010"/>
    <id>https://www.iww.de/aa/arbeitnehmerrechte/direktionsrecht-entzug-von-homeoffice-per-weisung-nur-bei-nachvollziehbarem-betrieblichem-nutzen-f176010</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Ordnet der ArbG die Rückkehr eines bislang teilweise im Homeoffice tätigen ArbN in die Betriebsstätte an, unterliegt diese Weisung der Ausübungskontrolle nach § 106 GewO. Sie ist ermessensfehlerhaft und unwirksam, wenn der ArbG nicht darlegt, inwiefern die angeordnete Präsenz dem verfolgten betrieblichen Zweck, etwa der Verbesserung von Abläufen und Kommunikation, tatsächlich dienen kann. Das gilt insbesondere, wenn die maßgeblichen Ansprechpartner weiterhin remote arbeiten.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Entgeltfortzahlung | Erschütterung des Beweiswerts einer AUB: Aktuelle BAG-Rechtsprechung 2021-2026]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Kaum ein Thema beschäftigt die arbeitsrechtliche Praxis derzeit so intensiv wie die Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB). Insbesondere, wenn eine Krankschreibung auffällig genau mit einer Kündigung, dem Ende der Kündigungsfrist oder dem Antritt einer neuen Stelle zusammenfällt, mehren sich die Zweifel der ArbG-Seite. Der 5. Senat des BAG entwickelte im Jahr 2021 eine klare Linie und schärft diese fortlaufend. Der Beitrag ordnet die Rechtsprechung ein und zeigt, worauf es bei Darlegungs- und Beweislast ankommt.]]></summary>
    <updated>2026-09-08T10:43:24+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/aa/prozessrecht/entgeltfortzahlung-erschuetterung-des-beweiswerts-einer-aub-aktuelle-bag-rechtsprechung-2021-2026-f176052"/>
    <id>https://www.iww.de/aa/prozessrecht/entgeltfortzahlung-erschuetterung-des-beweiswerts-einer-aub-aktuelle-bag-rechtsprechung-2021-2026-f176052</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Kaum ein Thema beschäftigt die arbeitsrechtliche Praxis derzeit so intensiv wie die Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB). Insbesondere, wenn eine Krankschreibung auffällig genau mit einer Kündigung, dem Ende der Kündigungsfrist oder dem Antritt einer neuen Stelle zusammenfällt, mehren sich die Zweifel der ArbG-Seite. Der 5. Senat des BAG entwickelte im Jahr 2021 eine klare Linie und schärft diese fortlaufend. Der Beitrag ordnet die Rechtsprechung ein und zeigt, worauf es bei Darlegungs- und Beweislast ankommt.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Hinweisgeber | Hinweisgeberschutz im Arbeitsverhältnis: Was die erste Rechtsprechungswelle bedeutet]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Seit Juli 2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Nach knapp drei Jahren zeigt eine wachsende Zahl gerichtlicher Entscheidungen, wie die Arbeitsgerichte den neuen Schutzrahmen tatsächlich handhaben. Das Ergebnis ist für die Beratungspraxis ebenso aufschlussreich wie ernüchternd. Der Beitrag ordnet die zentralen Entscheidungen ein.]]></summary>
    <updated>2026-09-08T10:43:18+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/aa/arbeitsvertragsrecht/hinweisgeber-hinweisgeberschutz-im-arbeitsverhaeltniswas-die-erste-rechtsprechungswelle-bedeutet-f176051"/>
    <id>https://www.iww.de/aa/arbeitsvertragsrecht/hinweisgeber-hinweisgeberschutz-im-arbeitsverhaeltniswas-die-erste-rechtsprechungswelle-bedeutet-f176051</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Seit Juli 2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Nach knapp drei Jahren zeigt eine wachsende Zahl gerichtlicher Entscheidungen, wie die Arbeitsgerichte den neuen Schutzrahmen tatsächlich handhaben. Das Ergebnis ist für die Beratungspraxis ebenso aufschlussreich wie ernüchternd. Der Beitrag ordnet die zentralen Entscheidungen ein.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Mobiles Arbeiten | Workation und mobiles Arbeiten aus dem Ausland: Arbeitsrechtliche Stolpersteine]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Mit dem Ende der Sommerferien kehrt in vielen Betrieben nicht nur der Arbeitsalltag zurück, sondern auch eine Frage, die spätestens seit der Pandemie fest zum Repertoire der Personalpraxis gehört: „Kann ich noch zwei Wochen von der Finca aus arbeiten?“ Die sogenannte Workation – die Verbindung von Arbeit („work“) und Urlaub („vacation“) – ist längst kein exotisches Randphänomen mehr, sondern ein handfestes Instrument im Wettbewerb um Fachkräfte.]]></summary>
    <updated>2026-09-08T10:43:11+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/aa/arbeitsvertragsrecht/mobiles-arbeiten-workation-und-mobiles-arbeiten-aus-dem-ausland-arbeitsrechtliche-stolpersteine-f176050"/>
    <id>https://www.iww.de/aa/arbeitsvertragsrecht/mobiles-arbeiten-workation-und-mobiles-arbeiten-aus-dem-ausland-arbeitsrechtliche-stolpersteine-f176050</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Mit dem Ende der Sommerferien kehrt in vielen Betrieben nicht nur der Arbeitsalltag zurück, sondern auch eine Frage, die spätestens seit der Pandemie fest zum Repertoire der Personalpraxis gehört: ?Kann ich noch zwei Wochen von der Finca aus arbeiten?? Die sogenannte Workation ? die Verbindung von Arbeit (?work?) und Urlaub (?vacation?) ? ist längst kein exotisches Randphänomen mehr, sondern ein handfestes Instrument im Wettbewerb um Fachkräfte.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Kündigung und Elternzeit | BAG bekräftigt besonderen Kündigungsschutz während der Elternzeit]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[ArbN, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich laut BAG (18.6.26, 2 AZR 213/25, Abruf-Nr.  254718 ) vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Dies gilt auch, wenn der ArbN mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt. Der folgende Beitrag klärt auf, was das für ArbG und ArbN bedeutet.]]></summary>
    <updated>2026-09-08T10:43:04+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/aa/kuendigungsrecht/kuendigung-und-elternzeit-bag-bekraeftigt-besonderen-kuendigungsschutz-waehrend-der-elternzeit-f176049"/>
    <id>https://www.iww.de/aa/kuendigungsrecht/kuendigung-und-elternzeit-bag-bekraeftigt-besonderen-kuendigungsschutz-waehrend-der-elternzeit-f176049</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">ArbN, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich laut BAG (18.6.26, 2 AZR 213/25, Abruf-Nr.  254718 ) vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Dies gilt auch, wenn der ArbN mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt. Der folgende Beitrag klärt auf, was das für ArbG und ArbN bedeutet.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Kündigungserklärung | BBIG: Keine Umdeutung der Kündigung mit sozialer Auslauffrist nach der Probezeit]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[<!-- Urteil: Arbeitsgericht Heilbronn, 20.3.2026, 7 Ca 440/25 -->
<!-- Inhaltstyp: Fachbeitrag -->
<!-- Offen: nein -->
Eine nach Ablauf der Probezeit ausgesprochene ordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses kann nicht gemäß § 140 BGB in eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist umgedeutet werden. Wer ordentlich kündigt, bringt gerade zum Ausdruck, das beanstandete Verhalten nicht als unzumutbar schwerwiegend zu bewerten.]]></summary>
    <updated>2026-09-08T10:42:58+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/aa/kuendigungsrecht/kuendigungserklaerung-bbig-keine-umdeutung-der-kuendigung-mit-sozialer-auslauffrist-nach-der-probezeit-f176048"/>
    <id>https://www.iww.de/aa/kuendigungsrecht/kuendigungserklaerung-bbig-keine-umdeutung-der-kuendigung-mit-sozialer-auslauffrist-nach-der-probezeit-f176048</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Eine nach Ablauf der Probezeit ausgesprochene ordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses kann nicht gemäß § 140 BGB in eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist umgedeutet werden. Wer ordentlich kündigt, bringt gerade zum Ausdruck, das beanstandete Verhalten nicht als unzumutbar schwerwiegend zu bewerten.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Arbeitszeugnis | Qualifiziertes Zwischenzeugnis: Wunsch nach beruflicher Neuorientierung genügt]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Der ArbN hat Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn er aus einem triftigen Grund darauf angewiesen ist. Dabei trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Diese ist aber abgestuft: Legt er einen triftigen Grund dar, genügt das schlichte Bestreiten des ArbG mit Nichtwissen nicht. Erheblich ist das Bestreiten nur, wenn der ArbG konkrete Umstände darlegt, die Zweifel an der Wahrheit der Angaben begründen.]]></summary>
    <updated>2026-09-08T10:42:51+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/aa/arbeitsvertragsrecht/arbeitszeugnis-qualifiziertes-zwischenzeugnis-wunsch-nach-beruflicher-neuorientierung-genuegt-f176047"/>
    <id>https://www.iww.de/aa/arbeitsvertragsrecht/arbeitszeugnis-qualifiziertes-zwischenzeugnis-wunsch-nach-beruflicher-neuorientierung-genuegt-f176047</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Der ArbN hat Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn er aus einem triftigen Grund darauf angewiesen ist. Dabei trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Diese ist aber abgestuft: Legt er einen triftigen Grund dar, genügt das schlichte Bestreiten des ArbG mit Nichtwissen nicht. Erheblich ist das Bestreiten nur, wenn der ArbG konkrete Umstände darlegt, die Zweifel an der Wahrheit der Angaben begründen.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Auflösungsverschulden | Heimliches Abhören unter Kollegen:  Keine ArbG-Haftung bei Konfliktreaktion]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Das eigenmächtige heimliche Abhören von Gesprächen durch eine weisungsunbefugte Arbeitskollegin ist dem ArbG grundsätzlich nicht nach 
§ 278 BGB zuzurechnen. Reagiert dieser nach Bekanntwerden des Vorfalls mit geeigneten, milderen Maßnahmen (zum Beispiel räumlicher bzw. organisatorischer Trennung, Abmahnung und Mediation), verletzt er seine Fürsorgepflicht nicht dadurch, dass er der betreffenden Kollegin nicht kündigt.]]></summary>
    <updated>2026-09-08T10:42:45+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/aa/arbeitnehmerrechte/aufloesungsverschulden-heimliches-abhoeren-unter-kollegen-keine-arbg-haftung-bei-konfliktreaktion-f176046"/>
    <id>https://www.iww.de/aa/arbeitnehmerrechte/aufloesungsverschulden-heimliches-abhoeren-unter-kollegen-keine-arbg-haftung-bei-konfliktreaktion-f176046</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Das eigenmächtige heimliche Abhören von Gesprächen durch eine weisungsunbefugte Arbeitskollegin ist dem ArbG grundsätzlich nicht nach 
§ 278 BGB zuzurechnen. Reagiert dieser nach Bekanntwerden des Vorfalls mit geeigneten, milderen Maßnahmen (zum Beispiel räumlicher bzw. organisatorischer Trennung, Abmahnung und Mediation), verletzt er seine Fürsorgepflicht nicht dadurch, dass er der betreffenden Kollegin nicht kündigt.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Prozessrecht | Safe-ID des Rechtsmittelgerichts muss nicht in Belehrung stehen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Der elektronische Rechtsverkehr soll stärker verankert werden. Trotzdem darf in gerichtlichen Rechtsmittelbelehrungen weiterhin ein analoger Wind wehen: Es ist zwar sinnvoll, wenn eine Belehrung die Safe-ID des Rechtsmittelgerichts enthält, zwingend sei dies aber nicht. Es genügt auch allein die angegebene Post-Anschrift des Gerichts.]]></summary>
    <updated>2026-09-08T10:42:32+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/aa/prozessrecht/prozessrecht-safe-id-des-rechtsmittelgerichts-muss-nicht-in-belehrung-stehen-f176045"/>
    <id>https://www.iww.de/aa/prozessrecht/prozessrecht-safe-id-des-rechtsmittelgerichts-muss-nicht-in-belehrung-stehen-f176045</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Der elektronische Rechtsverkehr soll stärker verankert werden. Trotzdem darf in gerichtlichen Rechtsmittelbelehrungen weiterhin ein analoger Wind wehen: Es ist zwar sinnvoll, wenn eine Belehrung die Safe-ID des Rechtsmittelgerichts enthält, zwingend sei dies aber nicht. Es genügt auch allein die angegebene Post-Anschrift des Gerichts.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Tarifrecht | Museumskasse auch ohne gründliche Fachkenntnisse]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Die Tätigkeit an einer Museumskasse erfordert keine „gründlichen Fachkenntnisse“ im Sinne des tariflichen Eingruppierungsrechts des öffentlichen Dienstes.]]></summary>
    <updated>2026-09-08T10:42:25+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/aa/arbeitsvertragsrecht/tarifrecht-museumskasse-auch-ohne-gruendliche-fachkenntnisse-f176044"/>
    <id>https://www.iww.de/aa/arbeitsvertragsrecht/tarifrecht-museumskasse-auch-ohne-gruendliche-fachkenntnisse-f176044</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Die Tätigkeit an einer Museumskasse erfordert keine ?gründlichen Fachkenntnisse? im Sinne des tariflichen Eingruppierungsrechts des öffentlichen Dienstes.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Zwangsvollstreckung | Neuer ZV-Antrag auch nach acht Jahren möglich]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Hat der Gläubiger im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens einen Beschluss über die Anordnung von Zwangshaft erwirkt, muss dieser Beschluss nach § 802h Abs. 1 ZPO innerhalb von zwei Jahren durch Beauftragung der Vollstreckung der Haft durch den Gerichtsvollzieher vollzogen werden. Fehlt es daran, kann der Gläubiger erneut einen Antrag auf Zwangsmittel nach § 888 ZPO stellen. Ein schutzwürdiges Interesse und damit ein Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag gemäß § 888 ZPO kann nicht allein deshalb verneint werden, weil der Gläubiger nach über acht Jahren seit Erlass des Titels auf die Erteilung des Zeugnisses, um eine Bewerbung zu ermöglichen, offensichtlich nicht (mehr) angewiesen ist.]]></summary>
    <updated>2026-09-08T10:42:19+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/aa/vollstreckungsrecht/zwangsvollstreckung-neuer-zv-antrag-auch-nach-acht-jahren-moeglich-f176043"/>
    <id>https://www.iww.de/aa/vollstreckungsrecht/zwangsvollstreckung-neuer-zv-antrag-auch-nach-acht-jahren-moeglich-f176043</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Hat der Gläubiger im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens einen Beschluss über die Anordnung von Zwangshaft erwirkt, muss dieser Beschluss nach § 802h Abs. 1 ZPO innerhalb von zwei Jahren durch Beauftragung der Vollstreckung der Haft durch den Gerichtsvollzieher vollzogen werden. Fehlt es daran, kann der Gläubiger erneut einen Antrag auf Zwangsmittel nach § 888 ZPO stellen. Ein schutzwürdiges Interesse und damit ein Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag gemäß § 888 ZPO kann nicht allein deshalb verneint werden, weil der Gläubiger nach über acht Jahren seit Erlass des Titels auf die Erteilung des Zeugnisses, um eine Bewerbung zu ermöglichen, offensichtlich nicht (mehr) angewiesen ist.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Arbeitsunfall | Beim Kaffeetrinken verschluckt = Arbeitsunfall?]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Ein durch Kaffeetrinken entstandenes Verschlucken mit einer Hustensynkope kann ein Arbeitsunfall sein. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt, wenn das Kaffeetrinken in einem betrieblich organisierten Zusammenhang erfolgt und das nachfolgende Verhalten – fluchtartiges Verlassen des betrieblichen Raumes zum Aushusten des eingeatmeten Kaffees – durch die betrieblichen Umstände geprägt ist.]]></summary>
    <updated>2026-09-08T10:42:12+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/aa/arbeitnehmerrechte/arbeitsunfall-beim-kaffeetrinken-verschluckt-arbeitsunfall-f176042"/>
    <id>https://www.iww.de/aa/arbeitnehmerrechte/arbeitsunfall-beim-kaffeetrinken-verschluckt-arbeitsunfall-f176042</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Ein durch Kaffeetrinken entstandenes Verschlucken mit einer Hustensynkope kann ein Arbeitsunfall sein. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt, wenn das Kaffeetrinken in einem betrieblich organisierten Zusammenhang erfolgt und das nachfolgende Verhalten ? fluchtartiges Verlassen des betrieblichen Raumes zum Aushusten des eingeatmeten Kaffees ? durch die betrieblichen Umstände geprägt ist.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Die letzte Seite | Diese Entscheidungen müssen Sie kennen]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Kündigungsrecht, zum Mutterschutz und zur Zwangsvollstreckung.]]></summary>
    <updated>2026-09-08T10:42:05+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/aa/arbeitnehmerrechte/die-letzte-seite-diese-entscheidungen-muessen-sie-kennen-f176041"/>
    <id>https://www.iww.de/aa/arbeitnehmerrechte/die-letzte-seite-diese-entscheidungen-muessen-sie-kennen-f176041</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Kündigungsrecht, zum Mutterschutz und zur Zwangsvollstreckung.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
  <entry xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">
    <title type="html"><![CDATA[Pflicht mit Mehrwert – Ihr Berufseinstieg leicht gemacht! | Anwaltliches Berufsrecht online – der Kenntnisnachweis nach § 43f BRAO ab dem 29.9.26]]></title>
    <summary type="html"><![CDATA[Berufsrecht ist Pflicht – aber keine Last! Im IWW-Online-Lehrgang „Anwaltliches Berufsrecht“ erfahren Sie alles, was Sie als neu zugelassener Anwalt wissen müssen: kompakt, verständlich und praxisnah. Sie absolvieren den Kenntnisnachweis gemäß § 43f BRAO bequem in vier Terminen von je 2,5 Stunden am eigenen PC.]]></summary>
    <updated>2026-08-26T15:07:00+02:00</updated>
    <link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.iww.de/ak/berufsrecht/pflicht-mit-mehrwert-ihr-berufseinstieg-leicht-gemacht-anwaltliches-berufsrecht-online-der-kenntnisnachweis-nach-43f-brao-ab-dem-29926-f171711"/>
    <id>https://www.iww.de/ak/berufsrecht/pflicht-mit-mehrwert-ihr-berufseinstieg-leicht-gemacht-anwaltliches-berufsrecht-online-der-kenntnisnachweis-nach-43f-brao-ab-dem-29926-f171711</id>
    <author>
      <name>IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH</name>
      <email>info@iww.de</email>
      <uri>https://www.iww.de</uri>
    </author>
    <content xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml" type="xhtml">
      <xhtml:div xmlns:xhtml="http://www.w3.org/1999/xhtml">Berufsrecht ist Pflicht ? aber keine Last! Im IWW-Online-Lehrgang ?Anwaltliches Berufsrecht? erfahren Sie alles, was Sie als neu zugelassener Anwalt wissen müssen: kompakt, verständlich und praxisnah. Sie absolvieren den Kenntnisnachweis gemäß § 43f BRAO bequem in vier Terminen von je 2,5 Stunden am eigenen PC.</xhtml:div>
    </content>
  </entry>
</feed>
