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  • · Fachbeitrag · Telearbeit

    Individualrechtliche Aspekte beim Homeoffice ‒ Arbeitszeit, Arbeitsmittel und Haftung

    von RA Heike Mareck, externe Datenschutzbeauftragte, Dortmund

    | Homeoffice kann für den ArbG und ArbN eine Win-win-Situation sein ‒ wenn alle Voraussetzungen stimmen. Das bedeutet, dass sich beide Seiten im Vorfeld bereits einige Gedanken machen sollten ‒ zum Beispiel zur Arbeitszeit, zu den eingesetzten Arbeitsmitteln, aber auch zur Frage, wer haftet, wenn der ArbN sich auf den Arbeits-PC Schadsoftware herunterlädt. |

    1. Hat der ArbN einen Anspruch auf Homeoffice?

    Der ArbN hat keinen Anspruch darauf, im Homeoffice arbeiten zu dürfen. Aber es kann Ausnahmen geben, wenn die Absage gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt oder das Maßregelverbot verletzt. Auch der bloße Umstand, dass dem ArbN eine Möglichkeit eingeräumt worden ist, im Homeoffice zu arbeiten, bedeutet nicht, dass sich der ArbG ihm gegenüber dauerhaft verpflichten wollte (LAG Köln 6.7.15, 5 SaGa 6/15, Abruf-Nr. 184999).

    2. Wo ist der Arbeitsort?

    Nach § 106 S. 1 GewO kann der ArbG den Arbeitsort nach billigem Ermessen bestimmen, wenn dieser nicht vertraglich fest vereinbart worden ist. Daher sollte auch der Homeoffice-Arbeitsort im Arbeitsvertrag geregelt bzw. in einer Zusatzvereinbarung klar festgehalten werden.