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  • · Fachbeitrag · Lohnpfändung

    Lohnpfändung beim ArbN: Der Arbeitgeber als Drittschuldner, Teil 1

    von Diplom Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Sobald gegen einen ArbN vollstreckt wird, muss der ArbG Pflichten erfüllen, deren Nichtbeachtung zu Regressansprüchen führen können. Das gilt z. B., wenn plötzlich ein Insolvenzverfahren gegen den ArbN eröffnet wird oder das Gericht besondere Anordnungen trifft, wie z. B. Addition mehrerer Einkünfte, Wegfall von Unterhaltsberechtigten etc. Oftmals sind kleinere Unternehmen damit überfordert. Der erste Teil des Beitrags beschäftigt sich daher zunächst damit, was der ArbG als Drittschuldner veranlassen muss, wenn bei ihm eine Lohnpfändung seines ArbN als Schuldner eingeht. |

    1. Die Lohnpfändung geht zu ‒ das ist als ArbG zu tun

    Der ArbG muss verschiedene Punkte prüfen.

     

    a) Ordnungsgemäßer Erlass und Zustellung durch Gerichtsvollzieher?

    Die Pfändung wird wirksam, sobald der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wurde (§ 829 Abs. 3 ZPO). Die Zustellung durch Boten, Post oder andere Institutionen führt daher nicht dazu, dass die Pfändung zu beachten ist.