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  • · Fachbeitrag · Fristlose Kündigung

    Ist eine fristlose Kündigung wegen eines Anrufs beim Gewinnspiel vom ArbG-Telefon rechtens?

    Auch wenn in einem Betrieb keine ausdrückliche Regel über die private Nutzung der Telefonanlage für kostenpflichtige Sondernummern besteht, stellen 37 kostenpflichtige Anrufe einer ArbN bei einer Gewinnspielhotline eine Pflichtverletzung dar. Diese kann eine (ordentliche) Kündigung rechtfertigen (LAG Düsseldorf 16.9.15, 12 Sa 630/15, Abruf-Nr. 145560)

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war seit dem 1.2.14 beim ArbG als Bürokauffrau tätig. Zu ihrem Aufgabenbereich gehörten u.a. die Kontrolle der eingehenden Rechnungen und das Einscannen derselben. Überweisungen durfte sie nicht vornehmen. Den Mitarbeitern des ArbG war es gestattet, über die Telefonanlage private Anrufe zu tätigen. Der Anruf bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern war weder ausdrücklich genehmigt noch untersagt. Im Januar 2015 hatte die ArbN in den Arbeitspausen mehrere Anrufe bei der Hotline eines lokalen Radiosenders im Rahmen des Gewinnspiels „Das geheimnisvolle Geräusch“ getätigt. Jeder Anruf kostete 0,50 EUR.

     

    Die Telefonrechnung für Januar 2015 mit 37 Einheiten für Sonderrufnummern scannte die ArbN ein, ohne auf die von ihr getätigten Anrufe bei dem Gewinnspiel hinzuweisen. Da die Rechnung per Lastschrift eingezogen wurde, bedurfte es keiner Überweisung durch den ArbG. Nachdem dem Geschäftsführer die 37 Einheiten aufgefallen waren, sprach er die ArbN darauf an. Sie antwortete, dass aufgrund der Einzelverbindungsnachweise herauszufinden sein müsse, wer angerufen habe. Am nächsten Morgen räumte die ArbN die Anrufe bei der Gewinnspielhotline ein und bot an, den Betrag von 18,50 EUR zu erstatten. Drei Tage später kündigte der ArbG fristlos und hilfsweise fristgerecht.