Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Betriebsratsanhörung

    Was muss der ArbG bei der Betriebsratsanhörung zur Kündigung mitteilen?

    • 1. Bei der Mitteilung der Kündigungsgründe nach § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG gilt der Grundsatz der „subjektiven Determinierung“. Dies bedeutet, dass der ArbG lediglich die Umstände mitteilen muss, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. Dem kommt er nicht nach, wenn dem Betriebsrat ein schon aus Sicht des ArbG unrichtiger oder unvollständiger Sachverhalt mitgeteilt wird. Zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Unterrichtung gehören dabei auch dem ArbG bekannte Umstände, die den ArbN entlasten und deshalb gegen die Kündigung sprechen können.
    • 2. Die subjektive Determination führt nicht dazu, dass auf die Mitteilung persönlicher Umstände des ArbN ganz verzichtet werden kann, wenn sie für den Kündigungsentschluss des ArbG ohne Bedeutung waren. Nach Sinn und Zweck der Anhörung darf der ArbG dem Betriebsrat keine „Sozialdaten“ vorenthalten, wenn diese persönlichen Umstände bei objektiver Betrachtung entscheidend zugunsten des ArbN wirken können.
    • 3. Die Mitteilungspflicht des ArbG nach § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG reicht nicht soweit wie die Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess. Dem Betriebsrat soll keine eigenständige Überprüfung der Kündigung, sondern eine Einflussnahme auf die Willensbildung des ArbG ermöglicht werden. Ergänzende Angaben im Rahmen einer in Gang gesetzten Anhörung, die über das Notwendige einer ordnungsgemäßen Information hinausgehen, führen nicht zum Neubeginn der Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats.

    (BAG 23.10.14, 2 AZR 736/13, Abruf-Nr. 175707)

    Sachverhalt

    Die seit Oktober 1989 als Beamtin bei der Stadt D tätige und beurlaubte ArbN war seit Mai 2004 für den ArbG als Leiterin eines „T-Shops“ tätig. Mit Schreiben vom 3.9.12 hörte der ArbG den bei ihr bestehenden Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der ArbN wegen begangener Pflichtverletzungen und entsprechender Verdachtsmomente hinsichtlich dieser Pflichtverletzung an. Im Rahmen dieser Anhörung ist zum Stichwort „Betriebszugehörigkeit gesamt“ der „23.10.89“ aufgeführt. Als „Betriebszugehörigkeit TSG“ ist der „1.5.04“ ausgeführt.

     

    Mit nachgeschobenen Schreiben vom 4.9.12 teilte der ArbG dem Betriebsrat mit, er wolle im Rahmen der Beteiligung des Betriebsrats die Berufsdaten der ArbN wie folgt ergänzen: