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  • · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung

    Widerrechtliche Drohung gegenüber dem ArbG als wichtiger Kündigungsgrund?

    • 1. Wenn ein ArbN dem ArbG nachteilige Folgen mit dem Ziel androht, eigene streitige Forderungen durchzusetzen, kann hierin eine die fristlose Kündigung rechtfertigende schwerwiegende Pflichtverletzung liegen.
    • 2. Ein solches Verhalten ist dann nicht rechtswidrig, wenn der ArbN sich auf einen objektiv vertretbaren Rechtsstandpunkt stellt, um den ArbG zum Einlenken in einem Kündigungsschutzprozess zu bewegen und den Abschluss eines Vergleichs zu erreichen. Dies gilt allerdings dann unter Umständen nicht, wenn in einem Schriftsatz bewusst oder leichtfertig falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden und ein unvertretbarer Rechtsstandpunkt eingenommen wird.
    • 3. Der ArbN darf hingegen nicht ohne Einverständnis des ArbG betriebliche Unterlagen sich aneignen oder solche Schriftstücke oder Daten für betriebsfremde Zwecke vervielfältigen. Ob hierin ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses liegt, hängt von den möglichen nachteiligen Folgen für den ArbG und den Motiven des ArbN ab.

    (BAG 8.5.14, 2 AZR 249/13, Abruf-Nr. 172755)

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit August 1988 zuletzt als Leiter der Finanzbuchhaltung beim ArbG tätig, der einen Kfz-Ersatzteilhandel betrieb. Nachdem eine Gesellschafterin Teilaufgaben der Buchhaltung übernommen hatte, kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem ArbN und dem ArbG. Eine Abmahnung vom 3.1.12 wurde nicht aufrechterhalten. Unter dem 24.2.12 kündigte der ArbG dem ArbN fristgemäß zum 30.9.12. Dies unter der Begründung, dass der Arbeitsplatz und die Arbeitsaufgaben des ArbN durch die Gesellschafterin übernommen worden sei und dessen Arbeitsplatz entfallen sei.

     

    Im Rahmen der Kündigungsschutzklage fertigte der Parteibevollmächtigte des ArbN unter dem 9.5.12 einen Schriftsatz, in dem es u. a. hieß, die Kündigung sei willkürlich erfolgt, der ArbG habe den ArbN als lästigen Mitwisser zweifelhafter Geschäfte loswerden wollen. Der ArbG habe private Aufwendungen eines Gesellschafters und dessen Ehefrau und des Lebensgefährten einer Gesellschafterin als Betriebsausgaben verbucht. Der ArbN sei nicht bereit gewesen, dies zu dulden oder mitzutragen.