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  • · Fachbeitrag · Arbeitszeit

    Umkleide- und Waschzeiten als Arbeitszeiten?

    Umkleidezeiten sind als Arbeitszeit zu vergüten, wenn das Umziehen fremdnützig im Interesse des ArbG erfolgt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Dienstkleidung zwingend zu tragen und eine private Nutzung ausgeschlossen ist. Waschzeiten sind nur zu vergüten, wenn sie hygienisch zwingend notwendig sind (LAG Düsseldorf 3.8.15, 9 Sa 425/15, Abruf-Nr. 145172).

    Sachverhalt

    Beim ArbG handelt es sich um ein städtisches Verkehrsunternehmen. Dort ist der ArbN seit 1996 als Kfz-Mechaniker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) Anwendung. In diesem Tarifwerk ist unter anderem eine Kleiderordnung geregelt. Diese besagt, dass die Dienstkleidung nur im Dienst getragen werden darf.

     

    Daneben besteht beim ArbG eine Betriebsvereinbarung. Diese schreibt vor, dass die zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung während der Arbeitszeit zu tragen ist. Privat darf sie nicht genutzt werden. Die mit dem Firmenlogo versehene Arbeitskleidung wird vom ArbG im Betrieb zur Verfügung gestellt und dort auch gewaschen.