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    Paragrafen der GOZ: Sind Pauschalpreise und Abonnements nach § 1 zulässig?

    Bild: ©sdecoret - stock.adobe.com

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Nach dem ärztlichen Berufsrecht sollen Ärzte und Zahnärzte ihre Leistungen nicht an Erwerbsaussichten und Rentabilitätserwägungen ausrichten. Gleichwohl ist Wettbewerb im Gesundheitswesen vom Gesetzgeber gewünscht. Die Frage kommt immer wieder auf, ob es Zahnärzten gestattet ist, Pauschalpreise zu vereinbaren oder Abonnements anzubieten. Dieser Beitrag erläutert die Hintergründe. |

    Rechtsgrundlagen: Zahnheilkundegesetz und GOZ

    § 15 Zahnheilkundegesetz ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung die Entgelte für die zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung ‒ der GOZ ‒ zu regeln. Darin sind Mindest- und Höchstsätze für die zahnärztlichen Leistungen festzusetzen. In Satz 3 heißt es: „Dabei ist den berechtigten Interessen der Zahnärzte und zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.“ Zahnärztliche Dienstleistungen dienen sowohl der Gesundheit des Einzelnen als auch der Allgemeinheit. Die Folge ist u. a. eine Sonderstellung bei Vergütungsfragen. Viele im Wirtschaftsleben gängige Preisgestaltungsinstrumente stehen dem Zahnarzt jedoch nicht zur Verfügung.

     

    Gemäß § 1 Abs. 1 GOZ bestimmen sich die Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen nach der GOZ, solange kein abweichendes Bundesgesetz ‒ z. B. der BEMA ‒ Anwendung findet (PA 06/2020, Seite 3). Die Berechnung pauschaler Beträge ist weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten.