Ausgabe 10/2012, Seite 8

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| Steuergestaltung

Aufnahme eines Praxispartners: So sparen Sie dabei Steuern!

von StB, WP Michael Laufenberg und StB Thomas Ketteler-Eising, Laufenberg Michels und Partner, Köln, www.laufmich.de 

| Wenn sich ein Zahnarzt für die Bildung einer Gemeinschaftspraxis entscheidet, müssen rechtliche, finanzielle und persönliche Fragen gelöst werden. In ertragssteuerlicher Hinsicht gibt es drei Alternativen zur Aufnahme eines Praxispartners, die bedacht werden sollten. Welches Modell Sie am besten wählen und warum, zeigt dieser Beitrag. |

Steuerlicher Überblick 

Die Aufnahme eines neu eintretenden Zahnarztes in eine bestehende Einzelpraxis bedeutet aus steuerlicher Sicht: Ein Teil der Einzelpraxis wird an den eintretenden Zahnarzt veräußert. Gegenstand des Erwerbs ist danach nicht nur der Anteil an der Einzelpraxis als solcher, sondern der jeweilige prozentuale Anteil entsprechend der späteren Beteiligungsquote an den einzelnen Wirtschaftsgütern der Praxis. Diese umfassen die Vermögensgegenstände des Praxisvermögens, wie zum Beispiel die Geräte und Einrichtungen, aber auch den immateriellen Wert, also den sogenannten Goodwill.

 

Grundfall 

In dem Grundfall, der Aufnahme eines Zahnarztes in eine Einzelpraxis gegen Zahlung eines Kaufpreises an den Praxisinhaber auf dessen privates Konto, entsteht ein Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn unterliegt der vollen Besteuerung, ist steuerlich also nicht besonders begünstigt. Steuerliche Begünstigungen werden nur gewährt, wenn ein Zahnarzt seine ganze Praxis veräußert und die freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit einstellt. Bei Aufnahme eines weiteren Zahnarztes in eine Einzelpraxis wird jedoch nur ein Teil der Praxis an den Eintretenden veräußert.

 

Alternative Gestaltung 

Um die sofortige Versteuerung eines Veräußerungsgewinns zu vermeiden, sind drei Gestaltungsalternativen denkbar, nach denen die Aufnahme eines Zahnarztes in eine Einzelpraxis steuerlich günstiger abgewickelt werden kann als bei einer „ungestalteten“ Veräußerung eines Praxisteils.

Alternative 1: Gewinnverzichtsmodell 

Die erste Gestaltungsmöglichkeit ist das „Gewinnverzichtsmodell“: Danach zahlt der eintretende Zahnarzt keinen Kaufpreis für die anteilig zu erwerbende Einzelpraxis. Stattdessen wird mit dem bisherigen Inhaber der Einzelpraxis Folgendes vereinbart: Der eintretende Zahnarzt erhält über einen bestimmten Zeitraum einen geringeren Gewinnanteil als ihm nach dem zu erwerbenden Anteil eigentlich zusteht. Durch diesen Verzicht zahlt der eintretende Zahnarzt den auf ihn übertragenen Teil der Praxis nach und nach ab.

 

Verteilung der Versteuerung 

Für den Inhaber der Einzelpraxis hat dies den Vorteil, dass er nicht „auf einen Schlag“ einen Veräußerungsgewinn als laufenden Gewinn versteuern muss. Vielmehr muss jedes Jahr nur der höhere Gewinnanteil als laufender Gewinn der Besteuerung unterworfen werden. Im Ergebnis lässt sich damit über das Gewinnverzichtsmodell eine Verteilung der Versteuerung auf mehrere Jahre erreichen. Vor allem wenn der Praxisinhaber nicht der Besteuerung im Spitzensteuersatz unterliegt, kann dies aufgrund des progressiven Einkommensteuersatzes zu einer effektiven Steuerersparnis führen.

 

Kaufpreis wird nicht sofort eingenommen 

Das Gewinnverzichtsmodell hat für den bisherigen Praxisinhaber jedoch auch Nachteile: Er bekommt den Kaufpreis für seinen Anteil nicht sofort, sondern erst nach und nach. Der verkaufende Zahnarzt trägt zudem das Risiko, dass die Gewinne später niedriger ausfallen als erwartet und sein erhöhter Gewinnanteil damit hinter dem erwarteten Betrag zurückbleibt.

 

PRAXISHINWEIS | Der Praxisinhaber trägt nach dem Gewinnverzichtsmodell weitere Risiken wie etwa eine eintretende Berufsunfähigkeit, bevor die „Gewinnverzichtsphase“ abgeschlossen ist. In unserer Beratungstätigkeit stellen wir nicht selten fest, dass sich der eintretende Zahnarzt nach ein paar Jahren – noch vor dem Ende der Gewinnverzichtsphase – nicht mehr an den Hintergrund der abweichenden Gewinnverteilung „erinnert“ und aufgrund seiner hohen Arbeitsleistung eine Änderung der Gewinnverteilung begehrt.

Alternative 2: Überlassungsmodell 

Als zweite Alternative zur steuerlichen Gestaltung bietet sich das „Überlassungsmodell“ an: Hiernach bleibt der bisherige Inhaber der Einzelpraxis aus rechtlicher Sicht weiterhin Eigentümer des gesamten Praxisvermögens einschließlich des immateriellen Wertes. Es kommt zunächst nicht zur Bildung von gemeinsamen Vermögen mit dem eintretenden Zahnarzt.

 

Bildung von Sonderbetriebsvermögen 

Beim Überlassungsmodell wird die bestehende Praxis der neuen Gemeinschaftspraxis insgesamt zur Nutzung überlassen. Aus steuerlicher Sicht wird das Vermögen der Einzelpraxis sogenanntes Sonderbetriebsvermögen des bisherigen Einzelpraxisinhabers bei der Gemeinschaftspraxis. Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn für den Praxisinhaber entsteht dabei nicht.

 

Gewinnverteilung modifiziert 

Auch bei diesem Modell zahlt der neu in die Praxis eintretende Zahnarzt bei Gründung der Gemeinschaftspraxis zunächst keinen Kaufpreis an den Inhaber der Einzelpraxis. Im Gegenzug erhält der Einzelpraxisinhaber wie auch beim Gewinnverzichtsmodell einen erhöhten variablen prozentualen Anteil am Gewinn, gegebenenfalls mit einer zeitlichen Begrenzung. Ein fester Betrag in Euro darf hier nicht vereinbart werden, denn dieser würde der Umsatzsteuer unterliegen, was in jedem Fall zu vermeiden ist.

 

Das „Mehr am Gewinn“ muss beim Überlassungsmodell also variabel sein, was für den Praxisinhaber Risiken, aber auch Chancen mit sich bringt. Im Laufe der Zeit werden dann notwendige Ersatzbeschaffungen von der Gemeinschaftspraxis selbst durchgeführt, sodass die Gemeinschaftspraxis nach und nach ein eigenes Praxisvermögen aufbaut. Im Ergebnis kommt es also zu einer sukzessiven Praxisübernahme.

 

Das Überlassungsmodell hat jedoch, ebenso wie das Gewinnverzichtsmodell, einen Nachteil, wenn der verkaufende Zahnarzt Einkünfte im Bereich des Spitzensteuersatzes hat: Da eventuelle Progressionsvorteile in diesem Fall keine Rolle spielen, kommt es lediglich zu einer Steuerstundung, nicht aber zu einer echten Ersparnis von Steuern. Bei dieser Voraussetzung wird die nachfolgend beschriebene Alternative interessant.

Alternative 3: Modell nach Umwandlungssteuergesetz 

Eine weitere steuerlich anerkannte Gestaltung besteht darin, dass der eintretende Zahnarzt die Kaufpreiszahlung nicht an den Einzelpraxisinhaber zahlt, sondern auf ein gemeinsames Konto der neuen Gemeinschaftspraxis. Eine entsprechende Vorgehensweise kann nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) ausgestaltet werden.

 

Neuer Partner zahlt Geld ein 

Beide Zahnärzte schließen für dieses Modell einen Vertrag über die Gründung einer Gemeinschaftspraxis. In dem Kontrakt wird vereinbart, dass der Praxisinhaber seine Einzelpraxis in die Gemeinschaftspraxis einbringt und dafür einen bestimmten Anteil an der Gemeinschaftspraxis erhält. Der eintretende Zahnarzt verpflichtet sich, einen bestimmten Geldbetrag für seine Beteiligung in die Gemeinschaftspraxis einzuzahlen. Dieser Geldbetrag muss dem zukünftigen Wertanteil an der neuen Gemeinschaftspraxis inklusive der getätigten Einzahlung entsprechen.

 

  • Beispiel

Der Wert der Einzelpraxis beträgt 300.000 Euro. Der neu eintretende Zahnarzt soll zunächst 25 Prozent Anteil an der neuen Gemeinschaftspraxis erhalten. Hierzu muss er 100.000 Euro in die Gemeinschaftspraxis einzahlen:

  • Berechnung

Wert der Einzelpraxis

300.000 Euro

=

75 Prozent

Eingezahlter Geldbetrag

100.000 Euro

=

25 Prozent

Wert der Gemeinschaftspraxis

(Einzelpraxis plus Einzahlung)

400.000 Euro

==============

=

100 Prozent

==========

 

Die Einzahlung ist nach diesem Modell höher als ein Kaufpreis für 25 Prozent der Einzelpraxis. Dieser würde nur 25 Prozent von 300.000 Euro, also 75.000 Euro betragen. Für seine Einzahlung von 100.000 Euro ist der neu eintretende Praxispartner folglich mit 25 Prozent am Wert der Gemeinschaftspraxis von 400.000 Euro beteiligt, also mit 100.000 Euro.

 

Eintretender Zahnarzt erhält Gesellschaftsrechte 

Steuerlich liegt bei diesem Modell auf Seiten des bisherigen Praxisinhabers eine Einbringung seiner Praxis gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an der neu gegründeten Gemeinschaftspraxis vor. Für diesen Vorgang kommt die Anwendung der steuerlichen Sondervorschrift § 24 UmwStG in Betracht.

Dabei kann das Praxisvermögen auf Antrag unverändert zum bisherigen steuerlichen Buchwert von der Einzel- in die Gemeinschaftspraxis übergehen. Vorteil: Für den bisherigen Inhaber entsteht kein Veräußerungsgewinn.

 

Stille Reserven gehen über 

Bei Anwendung des Umwandlungssteuermodells gehen die stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern der Einzelpraxis, insbesondere im immateriellen Wert (Goodwill), auf die Gemeinschaftspraxis über. Aus Sicht des Praxisinhabers sind die stillen Reserven erst sukzessive über mehrere Jahre hinweg als sogenannte Zuschreibungen zu versteuern.

 

Damit wird im Ergebnis in der Regel eine Steuerstundung über mehrere Jahre erreicht. Der neu eintretende Zahnarzt kann korrespondierend dazu – wie beim Kauf des Anteils gegen Zahlung an den Einzelpraxisinhaber persönlich – Abschreibungen zur Minderung seiner Steuerbelastung geltend machen.

 

PRAXISHINWEIS | Es wird vom Finanzamt nicht anerkannt, wenn der Weg über die Gemeinschaftspraxis nur als „Umweg“ genutzt wird. Zahlt also der neu eintretende Zahnarzt auf ein Konto der Gemeinschaftspraxis und entnimmt der Einzelpraxisinhaber den Betrag zeitnah auf sein privates Konto, wird das Finanzamt einen Missbrauch annehmen und einen Veräußerungsgewinn versteuern.

Sinnvoll ist die Wahl des Modells nach § 24 UmwStG erstens, wenn in der Zahnarztpraxis Investitionen anstehen. Die Abschreibungen auf diese Investitionen können dann beim Einzelpraxisinhaber die Zuschreibungen aus der Einzahlung kompensieren. Angezeigt ist das Modell zweitens, wenn die Einzelpraxis noch über betriebliche Darlehen, zum Beispiel zur Finanzierung von Geräten, verfügt, die von der Gemeinschaftspraxis mithilfe der Einzahlung getilgt werden können.

 

Und schließlich bietet das Modell drittens eine effektive Steuerersparnis, wenn der bisherige Praxisinhaber plant, seine berufliche Tätigkeit bald aufzugeben, um die Praxis ganz an den Nachfolger zu übergeben. Wird nämlich der verbleibenden Anteil an der Gemeinschaftspraxis veräußert, liegt eine begünstigte Betriebsveräußerung vor. Dann können steuerliche Freibeträge und Begünstigungen optimal eingesetzt werden.

 

FAZIT | Liegt der bisherige Praxisinhaber mit seinen Einkünften im Bereich des Spitzensteuersatzes, sind regelmäßig weder das Gewinnverzichts- noch das Überlassungsmodell empfehlenswert. Dann kommt vor allem die Gestaltung nach dem UmwStG in Betracht. Doch sämtliche Modellannahmen ersetzen nicht den Gang zum Steuerberater und Rechtsanwalt, um weitere – etwa umsatzsteuerliche Risiken – zu erörtern und auf den Einzelfall einzugehen.

 
Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 8 | ID 35638370