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  • 01.04.2006 | Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Vorläufige Steuerbescheide bei Erbschaft bzw. Schenkung

    Im Hinblick auf ein beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängiges Normenkontrollverfahren (Az: 1 BvL 10/02) zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) werden sämtliche Festsetzungen der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer in vollem Umfang für vorläufig erklärt.  

    Hintergrund

    Das ErbStG steht derzeit vor dem BVerfG schon wieder auf dem Prüfstand, obwohl es erst im Jahr 1995 für verfassungswidrig erklärt und daraufhin novelliert wurde.  

     

    Im aktuellen Verfahren geht es für Immobilienbesitzer vor allem um die Frage, ob Immobilien, die verschenkt oder vererbt werden, bei der Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu niedrig bewertet werden. Grund für die Überprüfung des Gesetzes ist, dass der Immobilienwert derzeit lediglich nach dem so genannten Bedarfswert des Bewertungsgesetzes bewertet wird. Dieser liegt durchschnittlich bei circa 60 bis 70 Prozent des tatsächlichen Verkehrswertes.  

     

    Beispiel 

    Ein Haus mit einem Verkehrswert von 200.000 Euro wird nach der gegenwärtigen Regelung bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer nur mit circa 130.000 Euro der Steuer unterworfen. Werden hingegen 200.000 Euro in Geld vererbt, muss die Erbschaftsteuer auf die vollen 200.000 Euro gezahlt werden.