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  • 07.04.2008 | Aktuelle Rechtsprechnung

    Bundesfinanzhof streicht Steuervorteil bei „geerbten Verlusten“

    Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten „Verlustvortrag“ nicht mehr zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 (Az: GrS 2/04, Abruf-Nr. 080822) entschieden. Mit dieser Entscheidung ist der BFH von einer fast 46 Jahre geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt.  

    Hintergrund

    Im vorliegenden Fall hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob Verlustvorträge nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) vererblich sind. Verlustvorträge können in erheblicher Größenordnung entstehen, wenn steuerliche Verluste in einem Einkommensbereich – beispielsweise aus Unternehmensbeteiligungen oder bei Vermietung und Verpachtung – im laufenden Jahr nicht mit Gewinnen aus anderen Einkommensarten verrechnet werden können. In diesem Fall können die Verluste zunächst mit Gewinnen des Vorjahres verrechnet werden. Wenn dies auch nicht ausreicht, werden so genannte Verlustvorträge gebildete, die die Steuerlast in den Folgejahren mindern.  

    Die Entscheidung

    Der Große Senat des BFH entschied nun, dass der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden könne. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer und erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen: „Die persönliche Steuerpflicht erstreckt sich auf die Lebenszeit einer Person; sie endet mit ihrem Tod.“  

     

    Allerdings hielt der Große Senat aufgrund des Rechtsstaatsprinzips eine vertrauenschützende Übergangsregelung für notwendig. Die neue Rechtsprechung, mit der sich die jahrzehntelang bestehende Rechtslage – vergleichbar einer Gesetzesänderung – faktisch ändere, sei daher erst mit Wirkung für die Zukunft, das heißt für Erbfälle, die nach Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieses Beschlusses am 12. März 2008 eingetreten sind, anzuwenden.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 12 | ID 118643