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24.07.2017 · Nachricht · Buchauszug/Untervertreter

Buchauszug dient nicht dem Ausgleichsanspruch

| Der Buchauszug dient der Vorbereitung eines (Rest-)Provisionsanspruchs, nicht aber direkt der Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs. Das ist ständige Rechtsprechung – und die hat das LG Dortmund jetzt bestätigt. |