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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse

von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching

| Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse führt nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Mit dieser Aussage hat der BFH eine wichtige Praxisfrage entschieden. |

 

Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse

Eine Arbeitnehmerin erhielt nach altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eine Kapitalabfindung von einer Pensionskasse, die nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG zu versteuern ist. Basis war eine Entgeltumwandlung, für die die steuerliche Förderung des § 3 Nr. 63 EStG genutzt wurde.

 

Die Versicherungsbedingungen der Pensionskasse sahen vor, dass der Versicherungsnehmer, also der Arbeitgeber der Frau, im Einvernehmen mit der versicherten Person anstelle der Rente eine Kapitalabfindung wählen kann. Davon machte die Frau Gebrauch. In ihrer Steuererklärung beantragte sie, die Zahlung ermäßigt nach § 34 EStG zu besteuern. Der BFH hat - anders als noch das FG Rheinland-Pfalz in der Vorinstanz - eine ermäßigte Besteuerung abgelehnt (BFH, Urteil vom 20.09.2016, Az. X R 23/15, Abruf-Nr. 191169).