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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Kein Aussonderungsrecht in Bezug auf die Pensionskassenbeiträge bei Insolvenz des Arbeitgebers

von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching

| Ein Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass vom Arbeitgeber nicht an die Pensionskasse abgeführte Beiträge aus der Insolvenzmasse ausgesondert werden. Das hat das BAG klargestellt. |

 

Streit um nicht abgeführte Pensionskassenbeiträge bei Insolvenz

Für einen Arbeitnehmer bestand eine bAV auf tarifvertraglicher Basis im Durchführungsweg Pensionskasse. Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde am 01.10.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Altersvorsorgebetrag war für sechs Monate nicht bezahlt, das in Höhe von 1.000 Euro umgewandelte Urlaubsgeld war nicht abgeführt.

 

Der Arbeitnehmer klagte auf Auskehrung dieser Beträge an sich bzw. an die Pensionskasse auf Basis des § 47 Insolvenzordnung (InsO). Er bezog sich bei seiner Argumentation auf die EU-Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Damit kam er nicht durch (BAG, Urteil vom 21.03.2017, Az. 3 AZR 718/15, Abruf-Nr. 194728).