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· Fachbeitrag · Krankenversicherung

Abziehbarkeit von Krankenversicherungs-beiträgen ‒ Der BFH hat zwei Fälle entschieden

| Der BFH hat sich jüngst mit zwei Fragen beschäftigt: Schließt die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) den Abzug von daneben gezahlten Beiträgen zur Basisversicherung in der privaten Krankenversicherung (PKV) aus? Ist es zulässig, dass der Abzug auf die Beiträge zur Basisversicherung in der PKV beschränkt ist, wenn die Beiträge für Basis- und Wahlleistungen den maßgeblichen Beitragssatz zur GKV insgesamt nicht überschreiten? |

 

Fall 1: Doppelte Krankenversicherung ‒ nur ein Beitrag ist abzugsfähig

Ist ein Steuerzahler gleichzeitig in der GKV und PKV versichert, kann er nach Ansicht des BFH lediglich die Beiträge als Sonderausgaben abziehen, die er an die GKV zahlt (BFH, Urteil vom 29.11.2017, Az. X R 5/17, Abruf-Nr. 199879).

 

Leistet sich ein Steuerzahler den Luxus, sowohl in die GKV als auch in eine private Basiskrankenversicherung einzuzahlen, lässt das Finanzamt nur die Beiträge zur GKV in unbeschränkter Höhe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zum Abzug als Sonderausgaben zu. Beiträge zur PKV bleiben unberücksichtigt (BMF, Schreiben vom 24.05.2017, Az. IV C 3 ‒ S 2221/16/10001 :004, Rz. 83, Abruf-Nr. 194291). Der BFH hat jetzt klargestellt, dass an dieser Rechtsauffassung nicht zu rütteln ist.