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· Fachbeitrag · Maklervertrag

Wer ist beim Tod des Kunden in Bezug auf Maklervertrag Vertragspartner bzw. Bevollmächtigter?

von Rechtsanwalt Dr. Peter Loibl, Meerbusch

| Wer ist beim Tod des Kunden Vertragspartner bzw. Bevollmächtigter in Bezug auf den Maklervertrag/-auftrag bzw. die Maklervollmacht? Bedarf es hier gesonderter Regelungen? Das Gesetz ist eindeutig. Standardisierte Regelungen für den Todesfall des Kunden im Maklervertrag/-auftrag bzw. in der Maklervollmacht sind nicht notwendig. Lediglich in Einzelfällen können gesonderte Regelungen hilfreich sein. |

Maklervertrag und -vollmacht erlöschen nicht durch Tod

Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem Rechtsverhältnis, das ihrer Erteilung zugrunde liegt (§ 168 S. 1 BGB). Kündigt der Kunde den Maklervertrag, erlischt damit auch die dem Makler erteilte Vollmacht. Stirbt der Kunde während eines bestehenden Maklervertragsverhältnisses, regelt das Gesetz, dass sein Auftrag im Zweifel nicht durch seinen Tod erlischt (§ 672 S. 1 BGB).

 

Damit soll eine Handlungsunfähigkeit zwischen dem Eintritt des Erbfalles und der Ausstellung des Erbscheines durch das Nachlassgericht vermieden werden. Das gilt auch für den Fall, dass der Erbe die Erbschaft ausschlägt. In dem Fall erbt von Gesetzes wegen der nächste Erbberechtigte (§ 1953 BGB). Auch dieser kann das Erbe ausschlagen. Gibt es keine weiteren Erbberechtigten, fällt das Erbe an das Bundesland, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 1936 BGB).

Erbe wird Vertragspartner

Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht die Erbschaft gemäß § 1922 BGB kraft Gesetzes als Ganzes unmittelbar auf den Erben (bzw. die Erben als Gesamthandsgemeinschaft) über. Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Mitwirkung des Erben oder eines behördlichen Akts bedarf.

 

  • Das heißt, dass der Erbe in die Vertragsstellung/Rechtsposition des Erblassers eintritt, die dieser mit seinen Vertragspartnern begründet hatte. Der Erbe wird also Vertragspartner des Maklers, wie im Übrigen auch Vertragspartner des Versicherers. Er kann den Maklervertrag nun kündigen, so wie es auch der Maklerkunde hätte tun können.

 

  • Und auch der Makler kann gegenüber dem Erben den Maklervertrag kündigen, allerdings nicht mit sofortiger Wirkung zur Unzeit (§ 627 Abs. 2 BGB). Der Makler darf also nur in der Art kündigen, dass sich der Kunde/Erbe die Maklerdienste anderweitig beschaffen kann.

 

Wichtig | Ein Sonderkündigungsrecht steht dem Erben wegen des Todes des Erblassers grundsätzlich nicht zu - auch nicht gegenüber dem Versicherer.

Makler bleibt Bevollmächtigter

Ohne eine anderslautende Bevollmächtigung des verstorbenen Vollmachtgebers bleibt der Makler bevollmächtigt in Bezug auf das Maklervertragsverhältnis. Der Makler vertritt nunmehr den Erben; er braucht keine Weisung des Erben (oder des vom Erben ernannten Testamentsvollstreckers) abzuwarten. Der Erbe kann aber die Vollmacht jederzeit widerrufen; die Vollmacht erlischt dann.

 

Hieran ändert sich nichts, wenn mehrere Kunden Vertragspartner des Maklers sind, zum Beispiel zwei oder mehrere Miteigentümer (Versicherungsnehmer) bei einer Immobilie (Wohngebäudeversicherung), und einer der Vertragspartner stirbt. Der Makler vertritt dann den Erben des verstorbenen Vertragspartners, solange der die Vollmacht nicht widerruft.

 

Sind mehrere Erben des verstorbenen Vertragspartners vorhanden (Erbengemeinschaft), beschränkt sich der Widerruf der Vollmacht durch einen Miterben in der Regel auf seine Person und gilt nicht automatisch für die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft. Widerruft von mehreren Erben nur ein Erbe, erlischt die Vollmacht also nicht, der bevollmächtigte Makler kann noch immer die übrigen Erben vertreten, die nicht widerrufen haben.

 

Wichtig | Will der Vollmachtgeber vermeiden, dass Erben die Vollmacht nach dem Erbfall sofort widerrufen, kann er in einem Testament den Widerruf für eine bestimmte Zeit ausschließen.

Notbesorgungspflicht des Maklers

Ist im Maklervertrag vereinbart, dass mit dem Tod des Kunden das Maklervertragsverhältnis erlöschen soll, muss der beauftragte und bevollmächtigte Makler gleichwohl die übertragenen Geschäfte fortsetzen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann, wenn die Geschäfte dringlich und unaufschiebbar sind (§ 672 S. 2 BGB).

 

  • Beispiel

Stirbt der Kunde während einer umfangreichen Schadenabwicklung und hat er vereinbart, dass der Maklervertrag mit seinem Tod erlischt, muss der Makler bei der Schadenabwicklung weiter mitwirken.

 

Zweigeteiltes Vorgehen in der Praxis

Gehen Sie in der Praxis folgendermaßen vor.

 

  • Keine standardisierte Regelung für den Todesfall
  • Im Einzelfall Regelung für den Todesfall

 

Keine standardisierte Regelung für den Todesfall

Die gesetzlichen Regelungen sind eindeutig: Daher sollten Sie zumindest standardisiert auf eine Regelung für den Todesfall des Kunden im Maklervertrag/-auftrag bzw. in der Maklervollmacht verzichten.

 

Letztlich müssten Sie dem Kunden eine gesonderte Vollmachts-Regelung als sinnvoll darlegen. Im Gegenzug könnte der Kunde von Ihnen verlangen, eine entsprechende Klausel in den Maklervertrag für den Fall aufzunehmen, dass Sie sterben (sofern Sie Einzelunternehmer sind, erlischt der Maklerauftrag von Gesetzes wegen, vgl. § 673 BGB) oder Ihre Maklergesellschaft durch Auflösung, Liquidation oder Löschung „stirbt“. Ob derartige Regelungen für das Maklervertragsverhältnis zweckmäßig bzw. förderlich sind, ist zu bezweifeln.

 

Im Einzelfall Regelung für den Todesfall

Es gibt jedoch Einzelfälle, in denen eine individuelle Vollmachts-Regelung sinnvoll sein kann.

 

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die gesetzlichen Erben (Abkömmlinge/Kinder) eines verwitweten Erblassers noch minderjährig sind. Hier könnte der Maklerkunde ein Interesse daran haben, eine postmortale Vollmacht zu erteilen. Die postmortale Vollmacht wird erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam. Zum Beispiel könnte der verwitwete Vollmachtgeber bestimmen, dass im Falle seines Todes eine von ihm bevollmächtigte Person seine Versicherungs- bzw. Maklerangelegenheiten regeln soll und nicht unmittelbar der Makler. Der Bevollmächtigte benötigte hier keine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Zum Nachweis des Todes genügt die Vorlage einer Sterbeurkunde.

 

PRAXISHINWEIS | Sind mehrere Kunden Ihre Vertragspartner, kann es bei sehr komplexen Versicherungsangelegenheiten sinnvoll sein, wenn der Maklerauftrag/die Maklervollmacht regelt, dass im Todesfall ein Kunde den jeweils anderen in Bezug auf das Maklervertragsverhältnis bevollmächtigt hat. Derartige postmortale Vollmachten in Bezug auf die Versicherungs- bzw. Maklerangelegenheiten können insbesondere dann sehr hilfreich sein, wenn ein gemeinsamer Betrieb nach dem Tod weitergeführt werden muss.

 

Postmortale Vollmachten wären in den aufgeführten Beispielsfällen auch in Ihrem Interesse: Sie hätten bei wichtigen und schnell zu entscheidenden Fragen im Versicherungsbereich auf Kundenseite sofort einen konkreten Ansprechpartner.

 

Weiterführende Hinweise

  • Beitrag „Das gilt bei der Kündigung des Maklervertrags durch den Maklerkunden oder den Makler“, WVM 12/2012, Seite 8
  • Beitrag „Maklervertrag: Kündigung des Maklervertrags - Antworten auf zwei Praxisfragen“, WVM 2/2014, Seite 7
Quelle: Ausgabe 05 / 2015 | Seite 5 | ID 43264398