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· Fachbeitrag · Haftung

Rechtsschutzversicherung: Makler haftet für unzutreffende Angaben zu Vorversicherungen

| Rückfragen des Rechtsschutzversicherers nach Vorversicherungen sollten Versicherungsmakler nicht auf die leichte Schulter nehmen. Das zeigt ein Haftungsfall vor dem OLG Karlsruhe. |

 

Maklerkunde steht ohne Rechtsschutzversicherung da

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Versicherer den Rechtsschutzversicherungsvertrag eines Maklerkunden wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten. Bei Vertragsschluss hatte der Maklerkunde den Versicherer nicht über Vorversicherungen unterrichtet. Hätte er die Frage nach Vorversicherungen zutreffend beantwortet, hätte der Versicherer nachgeforscht. Er hätte erfahren, dass beim Vorversicherer viele Rechtsschutzfälle geltend gemacht worden seien. Unter den Bedingungen hätte er den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen (OLG Celle, Beschluss vom 14.2.2013, Az. 8 U 253/12).

 

Maklerkunde nimmt Makler in die Pflicht

Aus Sicht des Maklerkunden war der Makler für die Anfechtung des Rechtsschutzversicherungsvertrags durch den Versicherer verantwortlich. Der Makler habe ihm im Rahmen des Maklermandats falsche Auskünfte hinsichtlich der Vorversicherung erteilt, obwohl er über die Umstände der Vorversicherung zutreffend informiert worden sei. Hätte der Makler den Versicherer zutreffend informiert, hätte jener den Versicherungsvertrag sofort abgelehnt. Folglich hätte der Maklerkunde keine Aufwendungen für Prozesse im Vertrauen auf die Gewährung von Rechtsschutz gehabt (Vertrauensschaden).

 

Makler muss Frage nach Vorversicherungen zutreffend beantworten

Den Ersatz für diesen Schaden will der Maklerkunde vom Makler einklagen. Dafür verlangt er Prozesskostenhilfe. Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 30.5.2014, Az. 9 W 14/14, Abruf-Nr. 142753) hat sie bewilligt:

 

  • Der Versicherungsmakler müsse Rückfragen des Rechtsschutzversicherers nach Vorversicherungen seines Kunden zutreffend beantworten. Vor einer Antwort an den Rechtsschutzversicherer müsse der Makler ermitteln, ob Vorversicherungen bestanden, indem er beim Kunden rückfrage.

 

  • Teile der Makler dem Versicherer mit, es habe keine Vorversicherungen gegeben, obwohl er dafür keine Grundlage habe, könne eine Schadenersatzpflicht in Betracht kommen. Das ist der Fall, wenn der Versicherer deshalb später den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anficht.

 

  • Der Makler müsse seinen Kunden in diesem Fall so stellen, wie er stünde, wenn der später angefochtene Versicherungsvertrag von vornherein nicht zustande gekommen wäre. Führe der Kunde - vor der Anfechtung durch den Versicherer - Prozesse im Vertrauen auf die Gewährung von Rechtsschutz, könnten die dafür aufgewendeten Kosten gegenüber dem Versicherungsmakler ersatzfähige Schadensposten sein.
Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 7 | ID 43709822