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01.07.2007 | Finanzierung

Ruinöse sittenwidrige Ehegattenbürgschaft

Unterschreibt die Ehefrau den Darlehensvertrag ihres Mannes als "zweite Darlehensnehmerin", kann es sich trotz der Bezeichnung um eine Bürgschaft handeln. Eine solche liegt vor, wenn die Ehefrau kein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme hat und nicht als gleichberechtigte Partnerin über die Auszahlung und Verwendung des Darlehens mitentscheiden darf. Das heißt aber noch nicht, dass die Bank die Ehefrau auch tatsächlich als Bürgin in Anspruch nehmen darf. Hat sich beispielsweise die Frau für einen reinen Geschäftskredit des Mannes verbürgt, "retten" sie eventuell die Grundsätze einer ruinösen Ehegattenbürgschaft vor der Inanspruchnahme. Eine Bürgschaft ist nämlich sittenwidrig und nichtig, wenn die Ehefrau

  • nach ihren finanziellen Verhältnissen das Darlehen nicht zurückzahlen kann und
  • dem Verlangen der Bank nach einer Absicherung nur aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehemann nachgekommen ist.

    So lag auch der Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden, in dem der Ehemann einen "Allianz Agentur-Abrufkredit" zur Gründung einer Allianz-Versicherungsagentur aufgenommen hatte.

    Wichtig: Es gibt keine starre Bagatellgrenze, unterhalb derer die Grundsätze zur Ehegattenbürgschaft nicht anwendbar wären. Nach Ansicht des OLG müsse vielmehr in jedem Fall geprüft werden, ob zwischen der übernommenen Verpflichtung und der finanziellen Leistungsfähigkeit ein Missverhältnis bestehe. (Urteil vom 6.12.2006, Az: 12 U 1394/06; Abruf-Nr.  070472 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 4 | ID 111118