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01.04.2004 | Anlagevermittlung

Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Vermittler

Vertrauen Sie nicht blind auf Haftungsbeschränkungen, die der Prospektherausgeber auch für Sie zu vereinbaren sucht. Er kann zwar im Anlageprospekt seine Haftung für seine Mitarbeiter einschränken. Das geht aber nicht ohne weiteres für selbstständige Vermittler. Diese Warnung müssen wir angesichts eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) aussprechen. Darin heißt es: Eine Haftungsbeschränkung "im Kleingedruckten" eines Prospekts sei für den Kunden überraschend und damit unwirksam. Der Kunde müsse nicht damit rechnen, dass dort auch die Haftung selbstständiger Vermittler eingeschränkt werde, zumal der Kunde zu diesen ein selbstständiges Vertragsverhältnis habe.

Wichtig: Ihr Kunde kann sich nicht auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen, wenn die Haftungsbeschränkung optisch hervorgehoben ist, zum Beispiel durch Fettdruck oder Unterstreichung. In diesem Fall könne der Kunde die Klausel zur Kenntnis nehmen. Sie sei dann nicht mehr überraschend, urteilte der BGH. (Urteil vom 11.12.2003, Az: III ZR 118/03; Abruf-Nr.  040186 )

Quelle: Ausgabe 04 / 2004 | Seite 1 | ID 98337