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  • 22.02.2008 | Streit mit dem Finanzamt

    Kein Mindeststreitwert bei vorläufigem Rechtsschutz

    Der finanzgerichtliche Mindeststreitwert von 1.000 Euro gilt nicht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor einem Finanzgericht bzw. dem Bundesfinanzhof (BFH). Dort kann der Streitwert weiterhin unter 1.000 Euro liegen. 

    Hintergrund: Der Streitwert ist in der Regel die Steuerminderung, die der Kläger beim Finanzgericht durchsetzen will. Im finanzgerichtlichen Verfahren gilt seit 1. Juli 2004 ein Mindeststreitwert von 1.000 Euro (§ 52 Absatz 4 Gerichtskostengesetz; siehe Ausgabe 10/2004, Seite 7). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird aber nicht endgültig entschieden, sondern nur bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Deshalb wird dort der Streitwert nur mit 10 Prozent des streitigen Steuerbetrags angesetzt. Im Urteilsfall stritt ein Pkw-Besitzer mit dem Finanzamt über 537,60 Euro Kraftfahrzeugsteuer. Der Streitwert beträgt somit 53,76 Euro (= 10 Prozent von 537,60 Euro). Die Gerichtskosten dafür belaufen sich auf 50 Euro (zwei Gebühren à 25 Euro). Wäre der Mindeststreitwert von 1.000 Euro angesetzt worden, wären Gerichtskosten in Höhe von 110 Euro (zwei Gebühren à 55 Euro) angefallen. (BFH, Beschluss vom 14.12.2007, Az: IX E 17/07) (Abruf-Nr. 080039

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 2 | ID 117622

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