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  • 01.05.2007 | Sonstige Einkünfte

    Entschädigung für Rücktritt von einem Grundstückskauf

    Tritt der Käufer eines beim Verkäufer zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks vom Kaufvertrag zurück und muss er deswegen ein "Reuegeld" zahlen, so muss der Verkäufer dieses Reuegeld nicht versteuern. Im Urteilsfall wurden zwei im Privatvermögen gehaltene Grundstücke veräußert. Der Käufer hatte sich im Kaufvertrag vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Grundstücke nicht bis zu einem festgelegten Termin als Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Für den Fall des Rücktritts verpflichtete er sich, zehn Prozent des Kaufpreises als Reuegeld zu zahlen. Weil es nicht zum Ausweis des Gewerbegebiets kam, trat der Käufer vom Vertrag zurück und zahlte das Reuegeld. Der Verkäufer sollte das Reuegeld als sonstige Einkünfte versteuern (§  22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz [EStG]), weil es aufgrund der bereits abgelaufenen Spekulationsfrist zu keiner anderen Einkunftsart gehörte. Muss er nicht, entschied der Bundesfinanzhof. Begründung: Veräußerungsvorgänge im privaten Bereich sind nicht von §  22 Nummer 3 EStG erfasst. Und das Reuegeld sei eine bloße Folgeerscheinung des - dem nicht steuerbaren privaten Vermögensbereich zuzuordnenden - Kaufvertrags. (Urteil vom 24.8.2006, Az: IX R 32/04; Abruf-Nr.  063289 )

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 4 | ID 96741

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