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  • 01.07.2005 | BVerfG mit positiver Entscheidung

    Sozialversicherungsbeiträge mindern Einkünfte und Bezüge des Kindes

    Eine gute Nachricht gibt es für Eltern volljähriger Kinder in Berufsausbildung. Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zählen nicht zu den Einkünften des Kindes (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 11.1.2005, Az: 2 BvR 167/02; Abruf-Nr.  051397 ).

    Das heißt: Eltern von Kindern, deren Einkünfte und Bezüge bislang über der kindergeldschädlichen Grenze lagen, können nachträglich auf Kindergeld hoffen. Das gilt sowohl bei Auszubildenden mit entsprechender Ausbildungsvergütung als auch bei Studenten, die mit einen Nebenjob etwas hinzuverdient haben und Sozialabgaben zahlen mussten.

    So machen Sie Ihren Anspruch auf Kindergeld geltend

    Grundsätzlich können Sie von der Entscheidung des BVerfG für die vergangenen vier Jahre profitieren (§  169 Abgabenordnung [AO]). Denn für die Festsetzung des Kindergelds gelten die Vorschriften der AO sinngemäß. Materielle Fehler der letzten Kindergeldfestsetzung können außerdem durch Neufestsetzung oder Aufhebung beseitigt werden (§  70 Absatz 3 EStG).

    Die Höhe der kindergeldschädlichen Grenze (§  32 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz [EStG]) wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert. Um festzustellen, ob sich ein Antrag auf Kindergeld lohnt, müssen Sie prüfen, ob die unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ermittelten Einkünfte und Bezüge ihres Kindes folgende Grenzen nicht überschreiten.

    Kindergeldschädliche Grenze
    2001 2002 2003 2004 2005
    14.040 DM 7.188 Euro 7.188 Euro 7.680 Euro 7.680 Euro
    Beispiel

    Das volljährige Kind von Ehepaar Fischer hat am 1. Januar 2002 eine dreijährige Ausbildung begonnen. Die jährliche Ausbildungsvergütung beträgt im 1. Jahr 9.600 Euro, im 2. Jahr 10.200 Euro und im 3. Jahr 10.800 Euro.

      2002 2003 2004
    Ausbildungsvergütung 9.600 Euro 10.200 Euro 10.800 Euro
    ./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag* 1.044 Euro 1.044 Euro 920 Euro
    ./. Sozialversicherungsbeiträge 1.997 Euro 2.142 Euro 2.268 Euro
    = verbleiben 6.559 Euro 7.014 Euro 7.612 Euro

    *Alternativ können auch höhere tatsächlich angefallene Werbungskosten abgezogen werden.

    Ehepaar Fischer hätte seit 2002 Kindergeld zugestanden, wenn die Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt worden wären. Ob sie das Kindergeld jetzt noch nachträglich erhalten, hängt davon ab, ob und wenn ja welche Kindergeldbescheide in der Vergangenheit für die betroffenen Jahre ergangen sind. Folgende Fälle sind denkbar:

    1. Kein Antrag auf Kindergeld

    Die Fischers haben bisher keinen Antrag auf Kindergeld gestellt, weil sie davon ausgingen, dass die Einkünfte und Bezüge ihres Kindes den Grenzbetrag überschreiten. In diesem Fall können die Fischers das Kindergeld für die Jahre 2002 bis 2004 noch beantragen, weil die Festsetzungsfrist des §  169 AO noch nicht abgelaufen ist.

    2. Rechtskräftig abgelehnter Antrag auf Kindergeld

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