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  • 28.03.2008 | Anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhof

    Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide aufgrund nachträglicher Kindergeldgewährung

    Kann ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid noch geändert werden, wenn nachträglich Kindergeld gewährt wird? Mit dieser Frage muss sich der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigen. Betroffene Eltern sollten prüfen, ob sich ein Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids lohnt. 

    Hintergrund

    Im Januar 2005 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass vom Kind getragene Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei der Ermittlung der für das Kindergeld maßgeblichen Einkünfte und Bezüge abziehbar sind (Beschluss vom 11.1.2005, Az: 2 BvR 167/02; Abruf-Nr. 051397). Seitdem haben viele Eltern nachträglich Kindergeld erhalten.  

     

    Die nachträgliche Gewährung von Kindergeld ist die eine Seite. Besteht (wieder) Anspruch auf Kindergeld, haben die Eltern auch Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Das führt in jedem Fall zu einer Erstattung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Im Rahmen der Günstigerprüfung (§ 31 Einkommensteuergesetz [EStG]) kann es außerdem zu einer Erstattung von Einkommensteuer kommen. 

     

    Beispiel

    Ein Ehepaar hat im Jahr 2007 nachträglich Kindergeld für das Jahr 2004 erhalten, weil die Einkünfte und Bezüge ihrer im Jahr 2004 in Ausbildung befindlichen volljährigen Tochter nach Abzug der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge den Jahresgrenzbetrag nicht überschritten hatten. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 wurde die Tochter bisher nicht berücksichtigt, und der Einkommensteuerbescheid ist bestandskräftig. Das Ehepaar stellt im Jahr 2008 einen Antrag auf Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2004. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 Euro ergibt sich folgendes Bild: 

     

     

    Steuerbeträge vor Änderung 

    Steuerbeträge nach Änderung 

    Differenz 

    Einkommensteuer * 

    8.728 Euro 

    8.728 Euro 

    0 Euro 

    Kirchensteuer 

    785 Euro 

    630 Euro 

    155 Euro 

    Solidaritätszuschlag 

    480 Euro 

    385 Euro 

    95 Euro 

    Zusätzliche Erstattung 

     

     

    250 Euro 

     

    * Die Steuerersparnis ist geringer als das ausgezahlte Kindergeld.

    Abwandlung

    Beträgt das zu versteuernde Einkommen der Eheleute 100.000 Euro, sieht die Berechnung wie folgt aus: 

     

     

    Steuerbeträge vor Änderung 

    Steuerbeträge nach Änderung 

    Differenz 

    Einkommensteuer 

    27.334 Euro 

    26.680 Euro 

    654 Euro 

    Kirchensteuer 

    2.460 Euro 

    2.235 Euro 

    225 Euro 

    Solidaritätszuschlag 

    1.503 Euro 

    1.365 Euro 

    138 Euro 

    Zusätzliche Erstattung 

     

     

    1.017 Euro 

    Finanzverwaltung lehnt Änderung ab – BFH muss entscheiden

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) vertritt die Auffassung, dass die nachträgliche Kindergeldgewährung aufgrund der BVerfG-Entscheidung kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Abgabenordnung [AO]) sei. Es lehnt daher die Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide ab (Schreiben vom 18.11.2005, Az: IV C 4 – 2282 – 3 27/05; Abruf-Nr. 053501). Diese Auffassung steht im klaren Widerspruch zu den Einkommensteuer-Richtlinien (R 31 Absatz 5 EStR). Sehen Sie dazu auch unseren Beitrag in der Ausgabe 1/2006, Seite 5. 

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