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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Fortbildung im häuslichen Arbeitszimmer: Ungünstiges FG-Urteil weist Weg zum Abzug

    | Ein Angestellter kann Kosten für das zu Fortbildungszwecken vorgehaltene häusliche Arbeitszimmer dann nicht als Werbungskosten geltend machen, wenn ihm der Büro-Arbeitsplatz täglich von 6 Uhr bis 22 Uhr zur Verfügung steht. In dem Fall kann er die Fortbildung nämlich an seinem Arbeitsplatz erledigen und braucht dafür kein häusliches Arbeitszimmer, so das FG Düsseldorf. Nutzen Sie die Begründung und wahren Sie sich durch entsprechende Gestaltungen (des Arbeitsvertrags) die Chance auf den Werbungskostenabzug fürs häusliche Arbeitszimmer. |

    Das entscheidende Kriterium „anderer Arbeitsplatz“

    Ein Werbungskostenabzug fürs häusliche Arbeitszimmer in Höhe von maximal 1.250 Euro ist möglich, wenn dem Steuerzahler für die Tätigkeit/en, die er im Arbeitszimmer ausführt, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

     

    Ungünstige Entscheidung des FG Düsseldorf

    Im vorliegenden Fall lehnte das FG den Abzug ab, weil der Angestellte den Arbeitsplatz im Büro von 6.00 bis 22.00 Uhr nutzen konnte. Selbst wenn man davon ausginge, so das FG, dass der Angestellte 42 bis 50 Wochenstunden für die normale berufliche Tätigkeit aufwende, stünden ihm noch sechs Stunden pro Tag für die Fortbildung am Arbeitsplatz im Büro zur Verfügung. Folglich treffe das Abzugskriterium „kein anderer Arbeitsplatz“ hier nicht zu (FG Düsseldorf, Urteil vom 25.3.2013, Az. 8 K 2213/11 E; Abruf-Nr. 142292).

     

    Regelung im Arbeitsvertrag als Zünglein an der Waage

    Das FG hat - ebenso wie das FG Köln in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 3.11.2005, Az. 10 K 1129/02; Abruf-Nr. 142801) - einen Ausweg aus dem Abzugsverbot aufgezeigt: nämlich eine Regelung im Arbeitsvertrag. Halten Sie ein Arbeitszimmer vor, um sich darin fortzubilden, ist ein Werbungskostenabzug von bis zu 1.250 Euro pro Jahr möglich, wenn im Arbeitsvertrag Folgendes geregelt ist:

     

    • Ihr Arbeitgeber verpflichtet Sie, sich laufend in beruflichen Angelegenheiten fortzubilden.

     

    • Der Arbeitsplatz in der Firma/Kanzlei darf ausdrücklich nicht zu Fortbildungszecken verwendet werden, weil die Erledigung der normalen Aufgaben (zum Beispiel Erstellung von Steuererklärungen) absolute Priorität hat.

     

    Rückenwind aus Telearbeit-Urteil des BFH

    Dass bei entsprechender arbeitsvertraglicher Gestaltung ein Werbungskostenabzug realistisch ist, wird auch aus dem ungünstigen BFH-Urteil zum Arbeitszimmer bei Telearbeit klar (WISO 8/2014, Seite 15). Der BFH hat dort wörtlich verlautbart (BFH, Urteil vom 26.2.2014, Az. VI R 40/12; Abruf-Nr. 141692):

     

    „... Ein anderer Arbeitsplatz ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, sofern er zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Dazu muss dieser andere Arbeitsplatz allerdings so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Deshalb steht der andere Arbeitsplatz nur dann für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann ... .“

     

    PRAXISHINWEIS | Im Umkehrschluss heißt das: Ist der Arbeitsplatz nicht so beschaffen, weil entsprechende arbeitsvertragliche Regeln die Fortbildung am Arbeitsplatz untersagen, ist der Steuerzahler dafür aufs häusliche Arbeitszimmer angewiesen.

    So sollten Betroffene vorgehen

    Bedenken Sie, dass Sie als Arbeitnehmer bei der Beantragung von Werbungskosten in der Beweislast sind. Gehen Sie deshalb wie folgt vor:

     

    • Nehmen Sie einen Passus in den Arbeitsvertrag auf, dass die berufliche Fortbildung für Sie verpflichtend - aber im Büro verboten - ist.

     

    • Führen Sie eine Art „Fortbildungstagebuch“, wieviele Stunden in der Woche Sie das häusliche Arbeitszimmer zur Fortbildung genutzt haben. Zeichnen Sie auch auf, zu welchen Gebieten die berufliche Fortbildung erfolgte.

    Modell bei doppelter Haushaltsführung besonders attraktiv

    Das „eigene Arbeitszimmer für in der Firma untersagte Pflichtfortbildung“ lohnt sich auch bei Arbeitnehmern mit einer doppelten Haushaltsführung. Dadurch kann nämlich die - seit 2014 geltende - Beschränkung des Werbungskostenabzugs auf 1.000 Euro im Monat ausgehöhlt werden. Denn bei einer doppelten Haushaltsführung kann ein Arbeitnehmer für das häusliche Arbeitszimmer 1.250 Euro Werbungskosten zusätzlich zur Miete geltend machen (BFH, Urteil vom 9.8.2007 Az. VI R 23/05; Abruf-Nr. 072795).

     

    • Beispiel

    Ein Arbeitnehmer mietet sich aus beruflichen Gründen im Jahr 2014 eine Zweitwohnung in München an (Miete für Drei-Zimmerwohnung 1.200 Euro). Einen Raum davon nutzt er als häusliches Arbeitszimmer (Anteil an der Miete 200 Euro). Im Jahr 2014 winkt dem Arbeitnehmer folgender Werbungskostenabzug:

     

    Ohne Arbeitszimmer

    in Zweitwohnung

    Mit Arbeitszimmer

    Doppelte Haushaltsführung

    12.000 Euro

    12.000 Euro

    Häusliches Arbeitszimmer

    0 Euro

    1.250 Euro

    Werbungskosten gesamt

    12.000 Euro

    13.250 Euro

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 13 | ID 42953415

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