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  • · Fachbeitrag · Erledigungserklärung

    Hauptsacheerledigung aufgrund Regulierung durch den Vollkaskoversicherer?

    | Ob die Regulierung durch den Kaskoversicherer während des Haftpflichtprozesses zu dessen Erledigung führt, ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Daher hat das Thüringer OLG die Revision zugelassen. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Ablauf in tatsächlicher Hinsicht: Klage gegen KH-VR auf fiktive Netto-Reparaturkosten, Wertminderung und SV-Kosten. Sodann zahlt der Kasko-VR nach Reparatur des Fahrzeugs die angefallenen Reparaturkosten abzüglich SB. Darauf erklärt die Kl. den Rechtsstreit teilweise für erledigt und erweitert ihre Klage gleichzeitig um den SB und eine Nutzungsentschädigung.

     

    Der KH-VR widerspricht der Teilerledigungserklärung. Er ist der Ansicht, dass sich der geltend gemachte Schadenersatzanspruch durch den Eintritt des Kasko-VR nicht erledigt habe. Der Kasko-VR habe nicht auf den gegenüber dem KH-VR erhobenen Schadenersatzanspruch geleistet, sondern um seine eigene vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Der Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten sei kraft Gesetzes auf den Kasko-VR übergegangen. Die Kl. sei daher nicht mehr aktivlegitimiert. Entsprechend sei die Klage somit auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils kostenpflichtig abzuweisen.