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  • 01.11.2005 | Versicherungsrecht

    Rückkaufswert von Lebensversicherungen

    Der BGH hat erneut AGB-Klauseln für unwirksam erklärt, die den Rückkaufswert von Lebensversicherungen betreffen (12.10.05, IV ZR 162/03, Abruf-Nr. 052956). Dabei hat er eine künftige Berechnungsformel entwickelt:  

    • der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufwerts darf einen Mindestbetrag nicht unterschreiten,
    • dieser wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals,
    • bereits erworbene Ansprüche aus einer vereinbarten Überschussbeteiligung werden dadurch nicht erhöht.

     

    Eine ausführliche Besprechung folgt in einer der nächsten Ausgaben.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 196 | ID 94548