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  • 01.02.2006 | Rechtsschutzversicherung

    Wann liegt der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung vor?

    von RA Dr. Friedrich Bultmann, Berlin
    Für die Annahme eines den Rechtsschutzfall auslösenden Verstoßes gem. § 4 Abs. 1 S. 1c ARB 94 genügt jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt (BGH 28.9.05, IV ZR 106/04, Abruf-Nr. 053149).

     

    Sachverhalt

    Der VN begehrt Versicherungsschutz aus einer beim VR bis 3.02 bestehenden Privat-Berufs-Verkehrsrechtsschutzversicherung. Er möchte gegen den Feuer-VR eines 12.01 erworbenen Gebäudes klagen. Dieses war 1.01 teilweise abgebrannt. Er verlangt die Differenz zwischen der an den Voreigentümer geleisteten Zeitwertentschädigung und den Wiederherstellungskosten, den sog. Neuwertanteil. Der VR verweigert Deckung, weil der Rechtsschutzfall nicht während der Laufzeit des Rechtsschutzversicherungsvertrags gem. § 4 Abs. 1 S. 1c ARB 96 eingetreten sei, denn der Feuer-VR habe bis 3.02 nicht endgültig über die Regulierung entschieden.  

     

    Die zu Grunde liegenden ARB 96 sind wegen der hier einschlägigen Bestimmungen identisch mit den ARB 94. Das OLG Karlsruhe hatte der Klage stattgegeben (VersR 05, 546 = r+s 04, 459). Es hatte die Entscheidung darauf gestützt, der Rechtsschutzfall sei im Februar 02, also vor Ablauf des Versicherungsverhältnisses eingetreten. Dort hatte der betreuende Versicherungsmakler dem VN die beim Feuer-VR erhaltene Auskunft mitgeteilt, dass über die Zeitwertentschädigung hinaus keine weiteren Leistungen erbracht würden. In der darin enthaltenen Ankündigung einer ernsthaften Leistungsverweigerung liege ein Verstoß gegen Rechtspflichten i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1c ARB 96. Die Revision des VR blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH knüpft an seine bisherige Rechtsprechung (VersR 84, 530) an. Den Rechtsschutzfall löst jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang aus, der den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt. Die Auslegung der Klausel aus Sicht eines durchschnittlichen VN macht deutlich, dass ein behaupteter Verstoß gegen die Rechtspflichten und Rechtsvorschriften objektiv zu verstehen ist. Auf subjektive Elemente kommt es nicht an.