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  • 06.04.2011 | Prozessrecht

    So nutzen Sie das Werkzeug „Privatgutachten“ im Prozess richtig

    Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären (BGH 12.1.11, IV ZR 190/08, Abruf-Nr. 111017).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Mit dieser Entscheidung stärkte der BGH erneut den Wert des durch die Partei vorgelegten Privatgutachtens. In der Sache ging es um die Klage eines VN gegen dessen VR. Für seinen Anspruch aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kam es auf die Höhe der Berufsunfähigkeit an. Der gerichtliche Gutachter bescheinigte eine Berufsunfähigkeit von 35 Prozent. Dafür hätte es keine Leistung des VR gegeben. Demgegenüber hatte der VN ein privates Gutachten aus einem anderen Rechtsstreit gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorgelegt. Darin wurde ihm bescheinigt, seinen Beruf nicht mehr ausüben zu können. Dieses Gutachten hatte das OLG jedoch mit keinem Wort gewürdigt. Es hatte vielmehr die Klage abgewiesen, die Revision wurde nicht zugelassen.  

     

    Das sei fehlerhaft gewesen, entschied der BGH auf die Nichtzulassungsbeschwerde des VN. Der IV. Senat hob die Entscheidung daher auf und wies den Rechtsstreit an das OLG zurück. Er machte deutlich, dass hier der Anspruch des VN auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Das OLG hätte das Privatgutachten vielmehr genau beachten und seiner Entscheidung zugrunde legen müssen. Im Hinblick auf die Widersprüche zwischen den beiden Gutachten hätte es die Gutachter zu den sich widersprechenden Punkten anhören und befragen müssen. Erforderlichenfalls hätte es ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen.  

     

    Praxishinweis

    Der BGH spricht in seiner Entscheidung deutliche Worte, was die Behandlung eines Privatgutachtens im Prozess angeht: