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  • 07.02.2011 | Kfz-Haftpflichtversicherung

    Zum Umfang der Rechtsschutzverpflichtung bei vermutetem Versicherungsbetrug

    Hat der VR gegen den im Haftpflichtprozess mitverklagten Fahrer den Vorwurf der Unfallmanipulation erhoben, muss er ihn im Rahmen seiner Rechtsschutzverpflichtung von den Kosten für die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt freihalten, obwohl er ihm als Streithelfer beigetreten und sein Prozessbevollmächtigter für beide Klageabweisung beantragt hat (BGH 15.9.10, IV ZR 107/09, Abruf-Nr. 103599).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger fuhr mit dem versicherten Fahrzeug auf ein anderes Fahrzeug auf, das dabei einen Totalschaden erlitt. Dessen Halter verklagte den Kläger als Fahrer, ferner den VN als Halter und die Beklagte als Kfz-Haftpflicht-VR auf Schadenersatz. Der VR, der der Auffassung war, der Unfall sei gestellt worden, lehnte eine Schadenregulierung ab, trat jedoch sowohl dem Kläger als auch dem VN im Haftpflichtprozess als Nebenintervenient bei. Der Kläger beauftragte einen eigenen Anwalt mit seiner Vertretung. In der Beweisaufnahme bestätigte sich der Verdacht einer Unfallmanipulation nicht, sodass die drei in Anspruch genommenen gesamtschuldnerisch zur Zahlung verurteilt wurden. Der Kläger als Fahrer fordert als Versicherungsleistung die Erstattung der Kosten für einen von ihm im Haftpflichtprozess beauftragten Rechtsanwalt. Der VR hat dies abgelehnt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der VR ist nach § 150 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. verpflichtet, den Kläger von den im Haftpflichtprozess entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Rechtsschutzverpflichtung und die Pflicht zur Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche sind gleichrangige Hauptleistungsverpflichtungen des Haftpflicht-VR. Die Versicherung umfasst auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten erhobenen Anspruch, soweit sie geboten sind.  

     

    Im Haftpflichtprozess hat grundsätzlich der VR selbst in Erfüllung seiner Rechtsschutzverpflichtung die Interessen des Versicherten so zu wahren, wie das ein von diesem beauftragter RA tun würde. Das ist i.d.R. unproblematisch, weil sich die Abwehrinteressen von VR und VN meist entsprechen werden. Wegen des umfassend versprochenen Rechtsschutzes gilt das aber sogar, wenn eine Kollision der Interessen auftritt. Selbst in diesem Fall bleibt der VR grundsätzlich verpflichtet, seine eigenen Interessen hintanzustellen. Nur diese weite Auslegung des Leistungsversprechens kann den mit der Haftpflichtversicherung bezweckten Schutz gewährleisten.