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  • 01.04.2005 | AGB-Recht

    Aktuelle Rechtsprechung zu § 305c BGB

    Sind Bestimmungen in AGB nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden sie gem. § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil. Bleibt die Bedeutung der Regelung unklar, geht dies ebenfalls zu Lasten des Verwenders. Da §§ 3und 5 AGBG wörtlich in das BGB übernommen wurden, kann grundsätzlich auch auf die ältere Rechtsprechung zurückgegriffen werden.  

     

    § 305c BGB beschäftigt auch die aktuelle Rechtsprechung. Die wichtigsten Entscheidungen werden nachfolgend in Leitsätzen dokumentiert:  

     

    Rechtsprechungsübersicht: § 305c BGB

    BGH,  

    20.10.04,  

    VIII ZR 378/03,  

    NJW 05, 425,  

    Abruf-Nr. 043184 

    Im Falle der Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans wirksam, wenn die Renovierungsfristen (erst) mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen; dies gilt auch dann, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung durch den Vermieter vertraglich ausgeschlossen ist.  

    LG Köln,  

    16.6.04, 18 O 102/04 

    EWiR 04, 837,  

    Abruf-Nr. 050751 

    Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeugvermieters ist überraschend und wird nach § 305c Abs. 1 BGB nicht zum Vertragsbestandteil, wenn sie bezüglich des Mindestalters eines neben dem Mieter berechtigten Fahrers auf die „Bestimmungen der jeweils gültigen Preisliste“ verweist, die in den Geschäftsräumen ausliegt.  

    OLG München,  

    5.3.04, 14 U 495/03 

    R+S 04, 472,  

    Abruf-Nr. 050752 

    Nach § 11 Abs. 4 S. 2 AUB 1988 ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, spätestens bis zu drei Jahren nach dem Unfall erneut ärztlich feststellen zu lassen. Die zeitliche Beschränkung verstößt weder gegen § 3 noch § 9 AGBG bzw. §§ 305cund 307 BGB; sie ist selbst dann wirksam, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen einer Fristversäumung nicht belehrt hat.  

    OLG Hamm,  

    1.3.04, 13 U 223/03 

    OLGR 04, 387,  

    Abruf-Nr. 050753 

    Eine AGB-Regelung, die die Zahlungspflicht bezüglich der Leasingraten vor dem Vertragsbeginn festsetzt und so den angegebenen Vertragszeitraum von 36 Monaten überschreitet, ist überraschend und verstößt mit der Folge der Nichtigkeit gegen das Wahrheits- und Transparenzgebot.  

    OLG Thüringen,  

    18.2.04, 2 U 798/03, 

    OLG-NL 04, 55,  

    Abruf-Nr. 050754 

    Bei der Auslegung der Gewinnzusage ist gem. §§ 133, 157 BGB an den objektiven Erklärungswert aus der Sicht des Verbrauchers anzuknüpfen. Nicht eindeutige oder versteckte Hinweise gehen entsprechend §§ 3, 5 AGBG (§ 305c BGB) zu Lasten des Erklärenden.  

    OLG Oldenburg,  

    18.2.04, 3 U 93/03, 

    OLGR 04, 277,  

    Abruf-Nr. 050755 

    Die in einem Antragsformular für eine Pferdehaftpflichtversicherung enthaltene Klausel „Kutschpferde sind nicht mitversicherbar“ ist unklar i.S. von § 305c Abs. 2 BGB/§ 5 AGBG.  

    OLG Celle,  

    12.2.04, 11 U 140/03, 

    OLGR 04, 542,  

    Abruf-Nr. 050756 

    Die in einer Fahrzeugeinsatzvereinbarung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Speditionsunternehmers einbezogene Vertragsklausel: „Stellt der Fuhrunternehmer das Fahrzeug der Spedition nicht fristgerecht zur Verfügung, ist die Spedition berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Hat der Fuhrunternehmer die Nichtbereitstellung zu vertreten, kann die Spedition zudem die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 EUR verlangen“, ist hinsichtlich der vereinbarten Vertragsstrafe wegen Unbestimmbarkeit der sie auslösenden Pflichtverletzung unwirksam.  

    OLG Schleswig-  

    Holstein,  

    29.1.04, 5 U 106/03, 

    OLGR 04, 150,  

    Abruf-Nr. 041116 

    Der in einem formularmäßigen Vertrag über ein Bausparsofortdarlehen enthaltenen Formulierung „Rückzahlung: Das Bausparsofortdarlehen wird bis zur Zuteilung des Bausparvertrags gewährt und mit der zugeteilten Bausparsumme abgelöst“ ist der Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Zuteilungsreife jedenfalls dann nicht zu entnehmen, wenn auch der Abschnitt „Kosten und Gebühren“ keinen entsprechenden Hinweis enthält. Gegenüber dieser Formulierung ist eine in beigefügten „Allgemeinen Darlehensbedingungen“ enthaltene Regelung über eine bei vorzeitiger Rückführung zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung überraschend (§ 305c BGB) und mit dem im Rahmen einer Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) zu beachtenden Transparenzgebot nicht vereinbar.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 65 | ID 94408