· Nachricht · Vollstreckungspraxis
Duldung der Zwangsvollstreckung bei teilunentgeltlicher Leistung des Schuldners
| Mit Urteil vom 15.12.16 (IX ZR 113/15, Abruf-Nr. 191341 ) hat der BGH entschieden: Der Anfechtungsgläubiger hat gegen den Empfänger einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Leistung des Schuldners einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den zugewandten Gegenstand. |
Der BGH weiter: Der gutgläubige Empfänger einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Leistung, der eine Gegenleistung erbracht hat, kann bevorzugte Befriedigung seines Anspruchs auf Rückgewähr der Gegenleistung aus dem Verwertungserlös verlangen.
Quelle: ID 44471067