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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Duldung der Zwangsvollstreckung bei teilunentgeltlicher Leistung des Schuldners

    | Mit Urteil vom 15.12.16 (IX ZR 113/15, Abruf-Nr. 191341 ) hat der BGH entschieden: Der Anfechtungsgläubiger hat gegen den Empfänger einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Leistung des Schuldners einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den zugewandten Gegenstand. |

     

    Der BGH weiter: Der gutgläubige Empfänger einer teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Leistung, der eine Gegenleistung erbracht hat, kann bevorzugte Befriedigung seines Anspruchs auf Rückgewähr der Gegenleistung aus dem Verwertungserlös verlangen.

    Quelle: ID 44471067