Ausgabe 11/2012, Seite 185

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Beiordnung eines Anwalts bei Pfändung aus einem Unterhaltstitel ist regelmäßig erforderlich

Wegen der sich aus § 850d ZPO ergebenden rechtlichen Schwierigkeiten bei der Pfändung aus einem Unterhaltstitel ist es in der Regel erforderlich, einem Unterhaltsgläubiger, dem Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gewährt wird, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beizuordnen (BGH 9.8.12, VII ZB 84/11, Abruf-Nr. 122792).

Sachverhalt 

Die durch ihre Mutter vertretenen minderjährigen Gläubiger betreiben gegen ihren Vater aus einem Versäumnisbeschluss des AG – Familiengericht – die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger und laufender Unterhaltsansprüche. Sie haben für einen Antrag auf Erlass eines PfÜB, mit dem die Ansprüche des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Arbeitseinkommen sowie Forderungen des Schuldners gegen eine Bank gepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen werden sollen, Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt R. beantragt.

 

Das AG hat ihnen für die Zwangsvollstreckungsmaßnahme „Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses“ Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für diese Zwangsvollstreckungsmaßnahme jedoch zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG durch Beschluss zurückgewiesen. Der BGH hielt die zulässige Rechtsbeschwerde für begründet und ordnete den Gläubigern Rechtsanwalt R. im Wege der Verfahrens-kostenhilfe bei.

 

In Verfahren ohne Anwaltszwang ist nach § 121 Abs. 2 ZPO unter anderem ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei dies beantragt und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Dies ist der Fall, wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen.

 

Danach hängt die Notwendigkeit der Beiordnung

  • einerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und
  • andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers ab (BGH NJW 03, 3136; BVerfG WuM 2011, 352).

 

Nach Auffassung des BGH liegt es nahe, dass ein juristisch nicht ausgebildeter Antragsteller bei der Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen, insbesondere beim Vorhandensein mehrerer Unterhaltsberechtigter, auch mit Hilfe der Rechtsantragstelle häufig kaum in der Lage sein werde, einen korrekten Antrag zu stellen. Jedenfalls für Verfahren der erweiterten Pfändung von Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen dürfe dem Gläubiger daher nicht ohne Prüfung des Einzelfalls die Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erforderlichkeit versagt werden.

 

Praxishinweis 

Die Entscheidung ist gläubigerfreundlich und reiht sich in bereits zu dieser Thematik vom BGH erlassene Entscheidungen ein (NJW 06, 1204; FuR 06, 309; FamRZ 06, 856). Der BGH betont dabei: Bei der vorzunehmenden Einzelfallprüfung ist zu beachten, dass die rechtlichen Schwierigkeiten bei der Pfändung aus einem Unterhaltstitel wegen § 850d ZPO es in der Regel geboten erscheinen lassen, einen Rechtsanwalt beizuordnen.

 

Von der Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei einem juristisch vorgebildeten oder wirtschaftlich erfahrenen Gläubiger abgesehen werden. Diese Voraussetzungen lagen im zu beurteilenden Fall gerade nicht vor.

 

Die Entscheidung dürfte auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (Deliktsforderungen) gemäß § 850f Abs. 2 ZPO anzuwenden sein. Auch hierfür gilt das Verfahren der erweiterten Pfändung von Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen.

Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 185 | ID 35820060