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  • · Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

    Fällige wiederkehrende Ansprüche können in einem Beschluss gepfändet werden

    von Rechtsfachwirt Michael Wohlgemuth, Kanzlei Forkert, Anderna‒Karlsru‒Koblenz

    | Es kommt immer wieder vor, dass Gläubiger künftig fällig werdende Ansprüche titulieren lassen möchten. Solche Forderungen können nur in bestimmten Ausnahmefällen klageweise durchgesetzt werden und zwar in Fällen, in denen die Leistungszeit datiert ist (§ 257 ZPO), bei wiederkehrenden Leistungen (§ 258 ZPO) oder wenn die rechtzeitige Leistung gefährdet erscheint (§ 259 ZPO). Es stellen sich bei der Vollstreckung dann die beiden folgenden Fragen: Können Gläubiger erst jedes Mal nach der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs (vgl. § 751 Abs. 1 ZPO) einen Pfändungsbeschluss erwirken und müssen sie so immer wieder neue Kosten produzieren? Oder können sie in solchen Fällen ihre Ansprüche auch durch einen einzigen Beschluss des Vollstreckungsgerichts sichern? Der folgende Beitrag gibt Antworten. |

    1. Das sagt der BGH

    Für solche Fälle hat der BGH entschieden (VE, 04, 60): Das Vollstreckungsgericht kann die Pfändung bestehender und künftiger Ansprüche wegen künftig fällig werdender Forderungen unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Fälligkeit anordnen (sog. Vorauspfändung oder Dauerpfändung).

     

    MERKE | Sinn und Zweck dieses durch die Rechtsprechung entwickelten Instituts der Vorauspfändung ist es, Mehrkosten durch jeweils neue Pfändungsbeschlüsse bei jeweils eingetretener Fälligkeit zu vermeiden. So wird das Vollstreckungsverfahren vereinfacht und verbilligt, weil fortlaufend aus einem einzigen Beschluss gepfändet wird, allerdings mit keiner anderen Wirkung als bei einer sukzessiven, nach Fälligkeitsabschnitten erfolgenden Pfändung (AG Hamburg NJW-RR 03, 149).