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  • · Fachbeitrag · Unterhaltsvollstreckung

    Beachten Sie die Rangfolge

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Beim privilegierten Antrag auf Erlass eines PfÜB wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche nach § 850d ZPO kommt es oft zu folgendem Fehler. Auf Seite 8 des amtlichen Formulars trägt der Gläubiger nur ein: „Der Schuldner hat nach Angaben des Gläubigers zwei weitere unterhaltsberechtigte Kinder außer dem Gläubiger“. Der folgende Beitrag zeigt, warum dies zu wenig ist. |

     

    1. Sinn der Angaben auf Seite 8 des amtlichen Formulars

    Der Sinn dieser Angaben liegt in § 850d Abs. 2 ZPO: Treffen nämlich konkurrierende Unterhaltsgläubiger bei einer Lohnpfändung aufeinander, gilt nicht das Prioritätsprinzip nach § 804 Abs. 3 ZPO. Vielmehr gilt gemäß § 850d Abs. 2 ZPO die folgende Reihenfolge nach § 1609 BGB und § 16 LPartG, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben:

    • 1. Minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder i. S. d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB;