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  • 01.11.2005 | Vollstreckungspraxis

    So verjähren Zinsen aus einem titulierten Anspruch

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens

    Das Jahr neigt sich dem Ende zu und damit die Gefahr der Forderungsverjährung. Der folgende Beitrag fasst zusammen, was Sie in diesem Zusammenhang beachten müssen.  

     

    30-jährige Verjährung

    Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren, so dass die Regelverjährung von 3 Jahren keine Anwendung findet (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Dies gilt ebenso für Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und Urkunden sowie für die Feststellung von Ansprüchen zur Insolvenztabelle (§ 197 Abs. 1 Nr. 4und 5 BGB). Zum 1.1.05 wurde § 197 Abs. 1 BGB um Nr. 6 ergänzt. Danach verjährt auch der Erstattungsanspruch hinsichtlich der Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO in 30 Jahren (Goebel, VE 04, 203).  

     

    Zukünftige Zinsen

    Von dieser Regelung ist nur die Haupt-, nicht aber die zukünftige Zinsforderung umfasst. Denn bei den Zinsen handelt es sich um erst in der Zukunft regelmäßig fällig werdende wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 197 Abs. 2 BGB, so dass an die Stelle der 30-jährigen Verjährungsfrist die regelmäßige Frist von drei Jahren nach § 195 BGB tritt. Danach gilt, dass  

     

    • bis zur Rechtskraft des Urteils bereits angefallene Zinsen gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach 30 Jahren verjähren und
    • nach der Rechtskraft, also zum Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts erst in der Zukunft anfallende Zinsen, nach § 197 Abs. 2 BGB i.V.m. § 195 BGB binnen 3 Jahren verjähren.

     

    Die kurze Verjährungsfrist gilt nur für künftig entstehende Zinsen. Bereits fällige titulierte Zinsansprüche verjähren in 30 Jahren.  

     

    Beispiel

    Schuldner S. wird in einem seit dem 25.5.05 rechtskräftigen Urteil zur Zahlung von 12.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.1.02 verurteilt. Die vom 21.1.02 bis zum 25.5.05 aufgelaufenen Zinsen verjähren nach §§ 197 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 3. Alt. BGB in 30 Jahren, da es sich insoweit nicht um künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen handelt, sondern um zum Zeitpunkt des Verjährungsbeginns bereits fällige Leistungen. Die Zinsen ab dem 26.5.05 verjähren dagegen als zum Zeitpunkt der Titulierung erst zukünftig fällig werdende Forderung nach § 197 Abs. 2 BGB in 3 Jahren.  

     

    Praxishinweis: Werden die – auch zukünftigen – Zinsen in einer Summe berechnet und als Hauptforderung – ggf. mit einer bestimmten Fälligkeit – tituliert, gilt für sie ebenfalls die 30-jährige Verjährungsfrist (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 197 Rn. 14; Ricken, NJW 99, 1146). Das kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Zahlung z.B. durch Verrechnung einer gegen den Gläubiger künftig bestehenden Forderung erfüllt wird und deren Fälligkeit feststeht, so dass nach Ablauf dieser Frist keine weiteren Zinsen entstehen können. Darauf ist schon im Erkenntnisverfahren zu reagieren.  

     

    Eine Ausnahme gilt auch für Zinsen aus Verbraucherkreditverträgen nach § 497 Abs. 3 S. 4 BGB, auf die § 197 Abs. 2 BGB nicht anwendbar ist. Diese Zinsen verjähren ebenfalls erst nach 30 Jahren, soweit sie rechtskräftig festgestellt sind. Um Schwierigkeiten in der Vollstreckung zu vermeiden, muss aus dem Titel selbst hervorgehen, dass es sich um einen Anspruch aus einem Verbraucherkreditvertrag handelt. Dies kann im Klageantrag bzw. Tenor oder im Vergleichstext geschehen. Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus § 497 Abs. 3 S. 4 BGB.  

     

    Besonderer Zeitpunkt des Beginns der Verjährung ist zu beachten

    Die Verjährungsfrist sowohl für den Hauptanspruch als auch für die Zinsen beginnt nach §§ 201, 199 BGB für gerichtliche Titel mit dem Ende des Jahres, in dem die formelle Rechtskraft eintritt, also für ein Urteil mit Ablauf der Berufungs- oder Revisionsfrist.  

     

    Beispiel

    Ein erstinstanzliches Urteil, das einen Zahlungsanspruch des Gläubigers G. begründet, wird am 17.3.05 verkündet und Schuldner S. bzw. dessen Bevollmächtigtem B. am 23.3.05 zugestellt. Die Berufungsfrist endet hier mit Ablauf des 23.4.05, so dass dann die formelle Rechtskraft eintritt. Die Verjährung beginnt danach mit Ablauf des 31.12.05 und endet mit Ablauf des 31.12.08.  

     

    Zinsansprüche vor dem 1.1.02

    Für alle Titel, die vor dem 1.1.02 in Rechtskraft erwachsen sind, sind die Zinsen mit Ablauf des 31.12.04 verjährt. Die Verjährung beginnt allerdings nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit jeder behördlichen oder gerichtlichen Vollstreckung neu, so dass ein Gläubiger durch eine im Jahr 2004 veranlasste Vollstreckung den Verjährungseintritt zunächst um weitere drei Jahre hinausschiebt. Der die Zwangsvollstreckung einleitende Vollstreckungsantrag darf allerdings später nicht zurückgenommen werden!  

     

    Verjährungsrelevante Fallkonstellationen

    Folgendes ist durch den Rechtsanwalt zu prüfen:  

     

    • Ist ein Urteil im Jahr 2001 verkündet, jedoch erst im Januar 2002 zugestellt worden, tritt auch die formelle Rechtskraft erst im Jahr 2002 ein, so dass die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des 31.12.02 beginnt.

     

    • Ist ein rechtsmittelfähiges Urteil im Jahr 2001 zugestellt worden, die Rechtsmittelfrist aber erst im Jahr 2002 abgelaufen, beginnt die Verjährung ebenfalls erst mit Ablauf des 31.12.02.

     

    Praxishinweis: Bei vollstreckbaren Urkunden und Vergleichen hingegen beginnt die Frist mit dem Ende des Jahres, das auf die Errichtung der Urkunde bzw. den Vergleichsabschluss – bei Einräumung eines Widerrufsvorbehalts mit dessen Ablauf – und bei der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle mit deren Feststellung folgt.  

     

    Verjährung von Zinsen verhindern

    Der Gläubiger hat zwei Möglichkeiten, die Verjährung der Zinsen zu verhindern, die § 197 Abs. 2 BGB unterfallen. Er kann  

    • mit dem Schuldner die Verlängerung der Verjährung vereinbaren oder
    • eine Vollstreckungsmaßnahme ergreifen.

     

    Vereinbarung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung

    Die schnellste und kostengünstigste Möglichkeit, die Verjährungseinrede hinsichtlich der Zinsen zu verhindern, ist frühzeitig eine Vereinbarung über den Verzicht auf die Verjährungseinrede zu treffen. Entsprechende Individualvereinbarungen sind nach § 202 BGB unproblematisch möglich. Die Verjährung kann bis auf die höchste Verjährungszeit von 30 Jahren verlängert werden, § 202 Abs. 2 ZPO.  

     

    Praxishinweis: Senden Sie dem Schuldner eine rückfrankierte und an Sie adressierte Postkarte, auf der er eine entsprechende Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährungsfrist unterzeichnen soll. Beachten Sie, dass auch Sie unterschreiben sollten, um der Vereinbarung bereits äußerlich den Charakter eines Vertrags zu geben.  

     

    Musterformulierung: Verlängerung der Verjährungsfrist

    Die unterzeichnenden Parteien sind sich einig, dass die Verjährung für die  

     

    • aus dem Hauptanspruch geschuldeten Zinsen als künftig wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 197 Abs. 2 BGB und
    • Zinsen auf Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO,

     

    nicht nach drei Jahren, sondern erst nach 30 Jahren verjähren sollen. Dies stellt eine verjährungsverlängernde Vereinbarung i.S.d. § 202 BGB dar.  

     

    ________________________  

    Unterschrift Gläubiger  

     

    ________________________  

    Unterschrift Schuldner  

     

    Verlängerung der Verjährung auch in AGB möglich

    Auch eine Verjährungsverlängerung in AGB erscheint unproblematisch, d.h. für den hier betroffenen Bereich in Formularverträgen über Ratenzahlungen oder Stundungen. Rechtsprechung liegt hierzu aber – soweit ersichtlich – nicht vor. Die Rechtsprechung nimmt nur einen Verstoß gegen § 307 BGB an, wenn die Verjährungsfrist zu Lasten des anderen Vertragspartners des Verwenders unangemessen verkürzt wird. Die vertragliche Verlängerung der Verjährungsfrist für Zinsen ist auch nicht unangemessen, sondern sachgerecht denn,  

    • auch der Hauptanspruch verjährt erst nach 30 Jahren,
    • der Schuldner vermeidet so weitere Vollstreckungskosten, da der Gläubiger sonst gehalten wäre, alle 3 Jahre einen Vollstreckungsversuch, dessen Kosten der Schuldner nach § 788 ZPO tragen muss, vorzunehmen, um einen Neubeginn der Verjährung zu erreichen,
    • es ist nicht angemessen, dem Gläubiger einen Verzicht auf titulierte Zinsen zuzumuten und dem Schuldner so zu gestatten, sich auf Kosten des Gläubigers zu finanzieren.

     

    Neubeginn der Verjährung durch Vollstreckungsmaßnahme

    Stimmt der Schuldner einer verjährungsverlängernden Vereinbarung nicht zu, muss der Gläubiger auch eine Vollstreckungsmaßnahme einleiten, wenn der Schuldner jetzt und für einen absehbaren Zeitraum nicht leistungsfähig ist. Die Vollstreckungshandlung führt nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB dazu, dass die Verjährung neu, also nun wieder für 3 Jahre, beginnt.  

     

    Praxishinweis: Der Bevollmächtigte des Gläubigers muss diesen allerdings darauf hinweisen, dass zusätzliche Kosten durch die Vollstreckungsmaßnahme entstehen, die zunächst der Gläubiger tragen muss, ohne zu wissen, ob er diese jemals nach § 788 ZPO wird eintreiben können. Der Gläubiger muss dann im Einzelfall seine Aussichten beurteilen.  

     

    Ist dem Gläubiger nicht bekannt, ob der Schuldner inzwischen Vermögen erworben hat oder wieder berufstätig ist, empfiehlt sich stets ein Vollstreckungsversuch mit einem kombinierten Mobiliarzwangsvollstreckungsantrag und einem Antrag auf Vorlage des Vermögensverzeichnisses sowie Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (Goebel, Anwaltformulare Zwangsvollstreckungsrecht, § 2 Rn. 157). Damit schlägt der Gläubiger gleich zwei Fliegen mit einer Klappe: Er verhindert die Verjährung seines berechtigten Zinsanspruchs und nutzt die Möglichkeit, noch eine zumindest teilweise Befriedigung seiner titulierten Ansprüche zu erhalten.  

     

    Praxishinweis: Der Gläubiger(-vertreter) darf den Vollstreckungsantrag auf gar keinen Fall zurücknehmen, da dies nach § 212 Abs. 2 BGB dazu führt, dass der Neubeginn der Verjährung als nicht erfolgt gilt. Die Zinsen für den über 3 Jahre zurückliegenden Zeitraum könnten damit gegen den Willen des Schuldners nicht mehr durchgesetzt werden.  

     

    Ultima ratio: Feststellungsklage wegen der Zinsen nur ausnahmsweise

    Wegen der Möglichkeit, die kurze Verjährung des titulierten Zinsanspruchs durch eine einfache Vollstreckungsmaßnahme nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB neu beginnen zu lassen, fehlt es für eine Feststellungsklage regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis, so dass dieser Weg nicht in Betracht kommt.  

     

    Anders verhält es sich, wenn die Möglichkeit der Beantragung oder Vornahme einer Vollstreckungshandlung fehlt, etwa weil der Schuldner flüchtig ist, eine Feststellungsklage aber mit Hilfe der öffentlichen Zustellung der Klage möglich wäre. Erforderlich ist aber, dass die Feststellungsklage tatsächlich der einzig mögliche Weg ist, die Verjährung zu vermeiden (BGHZ 93, 287). Der Gläubiger ist insoweit voll darlegungs- und beweispflichtig.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 181 | ID 91534