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  • 05.03.2009 | Räumung

    BGH erleichtert Räumungsvollstreckung

    Muss der Schuldner aufgrund eines Titels ein grundbuchmäßig hinreichend bestimmtes Grundstück herausgeben, erfolgt die Vollstreckung in der Weise, dass der Gerichtsvollzieher (GV) das Grundstück auf Antrag des Gläubigers räumt und diesen an Ort und Stelle in den Besitz einweist. Stellt der GV - wenn es sich etwa um eine brachliegende Fläche handelt - fest, dass eine Räumung nicht erforderlich ist, kann er den Gläubiger durch Protokollerklärung in den Besitz einweisen, auch wenn er in Ermangelung von Grenzsteinen u.Ä. die genauen Grenzen des Grundstücks an Ort und Stelle nicht bestimmen kann (BGH 4.12.08, I ZB 120/05, Abruf-Nr. 090401).

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner war verpflichtet, bestimmte landwirtschaftliche Flächen zu räumen und an den Gläubiger herauszugeben. Der Gläubiger erteilte dem GV einen entsprechenden Vollstreckungsauftrag mit dem Ziel der Besitzeinweisung und übersandte dem GV eine Flurkarte im Original. Der GV lehnte die Einweisung als undurchführbar ab. Begründung: Die genaue örtliche Lage der Grundstücke, die bislang als Großflächen genutzt und bestellt worden seien, könne nicht festgestellt werden; teilweise verfügten sie nicht über einen Weg und seien nur über andere Grundstücke zu erreichen. Mit der Erinnerung beantragte der Gläubiger, den GV anzuweisen, ihn in den Besitz der in Rede stehenden Flächen einzuweisen. Auch ohne Grenzsteine sei der GV hierzu in der Lage. Eine Vermessung der Grundstücke vor Einweisung sei nicht erforderlich. Das AG wies die Erinnerung und das LG die sofortige Beschwerde zurück. In der Rechtsbeschwerde gab der BGH dem Gläubiger Recht und wies die Sache an das AG zurück.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 885 Abs. 1 S. 1 ZPO muss der zu vollstreckende Titel hinreichend bestimmt sein. Vor allem muss er das herauszugebende Anwesen grundbuchmäßig nach Gemarkung, Band, Blatt und Flurstücksnummer bezeichnen.  

     

    Der GV kann sich anhand der Angaben im Titel über die Lage der genannten Flurstücksnummern mit allgemein zugänglichen Hilfsmitteln (z.B. Grundbuchauszug, Flurkarte) in Kenntnis setzen (OLG München DGVZ 99, 56).