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  • Lohnpfändung
    Schneller Zugreifen durch vorläufiges Zahlungsverbot
    von Rechtsfachwirt Michael Wohlgemuth und Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
    Da sich der Erlass und die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - z.B. durch Zwischenverfügungen des Vollstreckungsgerichts - oft verzögern, entstehen für viele Gläubiger Rangnachteile. Diese können durch ein vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO vermieden werden.
    Zweck des vorläufigen Zahlungsverbots
    § 845 ZPO gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, ohne Inanspruchnahme des Vollstreckungsgerichts beschleunigt den Eintritt der Pfändungswirkung herbeizuführen. Er kann dem Drittschuldner und dem Vollstreckungsschuldner durch den Gerichtsvollzieher eine Mitteilung von der bevorstehenden Pfändung zustellen lassen und die Pfändung selbst innerhalb eines Monats bewirken. Das vorläufige Zahlungsverbot - auch Vorpfändung genannt - dient also zunächst der Sicherung eines Anspruchs.
    Praxishinweis: Durch das vorläufige Zahlungsverbot soll auch verhindert werden, dass der Schuldner noch etwaige Außenstände schnell einzieht und verbraucht oder Forderungen durch Abtretung in Sicherheit bringt, um sich dadurch der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Um solche nachteiligen Einflüsse zu vereiteln, ist es bei Kenntnis von schuldnerischen Forderungen angebracht, schnellstens das Instrumentarium der Vorpfändung zu nutzen.
    Voraussetzungen beachten
    Die Vorpfändung ist erst zulässig, wenn der Gläubiger über die zu vollstreckende Geldforderung (§§ 829 ff. ZPO), den Anspruch auf Herausgabe einer Sache (§§ 846 ff ZPO) oder die Vollstreckung in sonstige Vermögenswerte (§ 857 ZPO) einen mindestens vorläufig vollstreckbaren Titel besitzt. Eine vollstreckbare Ausfertigung braucht er noch nicht im Besitz zu haben und der Titel muss auch noch nicht zugestellt sein, d.h. der Schuldner kann völlig überrascht werden. Die Vorpfändung ist auch für eine Sicherungspfändung nach § 720 a ZPO zulässig (BGHZ 93, 71).
    Praxishinweis: Bei dem vorläufig vollstreckbaren Titel kann es sich auch um einen Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung handeln. Unschädlich ist es, wenn nach Wechsel des Vollstreckungsgläubigers oder -schuldners der Titel noch nicht umgeschrieben (RGZ 71, 182; Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 845 Rn. 2) oder eine Wartefrist noch nicht abgelaufen ist (RGZ 71, 179; BGH NJW 82, 1150; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., § 845 Rn. 2 und § 750 Rn. 14; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 845 Rn. 2; a.A. Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 845 Rn. 2; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rn. 798; Mümmler, JurBüro 75, 1415).
    Dagegen muss eine Bedingung i.S. des § 726 ZPO eingetreten, ein für die Leistung bestimmter Kalendertag abgelaufen (§ 751 Abs. 1 ZPO), die Voraussetzung der Vollstreckung bei Leistung Zug um Zug (§ 765 ZPO) eingetreten und die zu pfändende Forderung bei Zustellung der Vorpfändung an den Drittschuldner bereits pfändbar sein (Baumbach/Lauterbach, a.a.O., § 845 Rn. 3).
    So wird die Vorpfändung durchgeführt
    Die Vorpfändung erfolgt dadurch, dass der Gläubiger dem Drittschuldner und dem Schuldner eine private schriftliche (also ordnungsgemäß unterzeichnete) Benachrichtigung durch den Gerichtsvollzieher zustellen lässt. Aus ihr muss hervorgehen, dass die Pfändung bevorsteht. Diese Benachrichtigung muss die Erklärungen enthalten, dass
  • eine bestimmte Pfändung unmittelbar bevorsteh
  • der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner zahlen darf und
  • dem Schuldner die Verfügung über die Forderung, insbesondere deren Einziehung, verboten ist.
    Ferner muss die Vorpfändung alle Anforderungen des späteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfüllen, d.h. Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner, Forderung wegen derer vollstreckt wird, sowie die Forderung, die gepfändet werden soll, müssen angegeben sein. Die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung muss so hinreichend sein, dass über die Identität der Vorpfändung mit der Pfändung selbst später keine Zweifel aufkommen können (BGH MDR 01, 1133; OLG Düsseldorf MDR 74, 409). Die Pfändungsbeschränkungen der §§ 850c bis d ZPO muss die Benachrichtigung ebenfalls berücksichtigen.
    Wird das vorläufige Zahlungsverbot durch den Vollstreckungsgläubiger oder dessen Vertreter selbst angefertigt, muss der Gerichtsvollzieher ausdrücklich mit der Zustellung beauftragt werden. Eine formlose Mitteilung durch den Gläubiger selbst oder die Post ist unwirksam (OLG Koblenz DGVZ 84, 58). Der Auftrag an den Gerichtsvollzieher ist als Eilsache (§ 6 S. 3 GVGA) zu behandeln.
    Erfolgt eine Anfertigung durch den Vollstreckungsgläubiger, sind drei Exemplare des vorläufigen Zahlungsverbotes an den Gerichtsvollzieher zu übersenden, nämlich eine Ausfertigung jeweils für den Gerichtsvollzieher, Schuldner und Drittschuldner. Bei mehreren Drittschuldnern ist je eine Ausfertigung mehr beizufügen.
    Auch der Gerichtsvollzieher kann selbstständig die Vorpfändung betreiben
    Daneben kann auch der Gerichtsvollzieher die Vorpfändung anfertigen. Hierzu muss er aber ausdrücklich vom Gläubiger - am besten bereits im Sachpfändungsauftrag - schriftlich oder mündlich beauftragt worden sein (§ 845 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Anfertigung durch den Gerichtsvollzieher bezieht sich jedoch nur auf Geldforderungen (§ 829 ZPO). Für die Anfertigung einer Vorpfändung bei der Vollstreckung in andere Vermögenswerte ist der Gerichtsvollzieher unzuständig (§ 857 Abs. 7 ZPO).
    Praxishinweis: Der Auftrag zur Vorpfändung sollte bereits mit dem Vollstreckungsauftrag erteilt werden, um die Forderung mit schnellem Zugriff für den Vollstreckungsgläubiger sicherzustellen. Dieser Auftrag muss nicht für eine bestimmte Forderung (unter Angabe des Drittschuldners) erteilt werden, vielmehr reicht ein allgemeiner Auftrag zur Anfertigung einer Vorpfändung aus. Der Gläubiger kann seinen Auftrag auch nur auf eine bestimmte Forderung (z.B. Arbeitseinkommen) beschränken oder die Vorpfändung bestimmter Forderungen ausschließen.
    Eine örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers ist nicht gegeben. Der Gläubiger kann also jedem Gerichtsvollzieher den Auftrag zur Anfertigung der Pfändungsbenachrichtigung erteilen (§ 22 GVO).
    Wirkungen der Vorpfändung
    Das vorläufige Zahlungsverbot hat die Wirkung eines Arrests (§ 930 ZPO) sowie einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung (BGH 87, 166). Sie begründet nur ein Pfandrecht, jedoch keine Einziehungsbefugnis.
    Die Pfändung der Forderung gilt ab dem Tag der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots, sofern binnen eines Monats dem Drittschuldner der endgültige Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wird.
    Praxishinweis: Genau darin liegt der Vorteil der Vorpfändung gegenüber anderen Gläubigern, die erst nach dem vorläufigen Zahlungsverbot auf die Forderung zugreifen. Der vorpfändende Gläubiger geht ihnen im Rang vor.
    Die Berechnung der Monatsfrist erfolgt gemäß § 222, § 187 Abs. 1 BGB. Der Tag der Zustellung wird also nicht mitgerechnet.
    Praxishinweis: Gläubiger gewinnen Zeit, indem sie den Pfändungsbe-schluss durch persönliche Beauftragung des Gerichtsvollziehers zustellen lassen und eben nicht die Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Gerichts beantragen. In diesem Fall ist der Gerichtsvollzieher lediglich Zustellorgan. Gemäß § 178 Nr. 4 GVGA muss der Gerichtsvollzieher nicht prüfen, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt, dieser zugestellt und mit der Vollstreckungsklausel versehen ist.
    Wichtig: Das Gericht sollte - am besten farblich - in dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses darauf hingewiesen werden, dass bereits ein vorläufiges Zahlungsverbot läuft.
    Wird die Monatsfrist versäumt, ist die Vorpfändung völlig wirkungslos. Ferner verliert der Gläubiger seine Rangstelle (OLG Hamm InVo 98, 229). Insofern besteht für einen Rechtsanwalt die Gefahr eines Regresses, zumal Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 230 ff. ZPO nicht in Betracht kommt (Schuschke/Walker, ZPO, 2. Aufl., § 845 Rn. 6). Auch durch eine nachfolgende wirksame Pfändung der Forderung wird eine unwirksame Vorpfändung nicht wirksam. Das Pfändungspfandrecht entsteht erst nach Zustellung des entsprechenden Beschlusses an den Drittschuldner.
    Verzögert sich die Pfändung oder kann die Frist aus sonstigen Gründen nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit der erneuten Vorpfändung. Diese kann beliebig oft wiederholt werden. Jede wirksame Vorpfändung löst erneut die Monatsfrist aus. Die Wiederholung der Vorpfändung ist jedoch nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der früheren Vorpfändung. Somit muss der Gläubiger auch Verfügungen des Schuldners oder Drittschuldners gegen sich gelten und gegebenenfalls anderweitige Pfändungen vorgehen lassen, die zwar nach der ersten, aber schon vor der neuen Vorpfändung erfolgt sind (Stöber, a.a.O., Rn. 808).
    Praxishinweis: Der Vorteil der erneuten Zustellung einer Vorpfändung kann sich bei einer Lohnpfändung zeigen: Greift nämlich der Gläubiger im Rahmen der Vorpfändung auf das Arbeitseinkommen des Schuldners zu, besteht die Besonderheit, dass der Drittschuldner zunächst den nach § 850c ZPO pfändbaren Anteil am Arbeitseinkommen zurückbehalten muss (Stöber, a.a.O., Rn. 858). Im Fall einer wiederholten Vorpfändung erfasst diese dann auch die zuvor zurückbehaltenen Lohnanteile, soweit sie noch nicht ausgezahlt wurden.
    Beispiel
    Gläubiger G. lässt durch Gerichtsvollzieher X. ein vorläufiges Zahlungsverbot an den Arbeitgeber A. des Schuldners S. am 13.8.04 zustellen. A. hält darauf hin den am 15.8. fälligen Lohn nach § 850c ZPO zurück. Als G. merkt, dass er die Monatsfrist für die Zustellung des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses nicht einhalten kann, lässt er erneut eine Vorpfändungsbenachrichtigung zustellen. A. hält daher auch die pfändbaren Lohnanteile für Juni zurück. Die erneute Vorpfändung bewirkt, dass A. auch die auf Grund der ersten Vorpfändung zurückbehaltenen Anteile für Mai nicht an S. auszahlen darf.
    Praxishinweis: Durch die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots ist der Drittschuldner weder verpflichtet, die vorgepfändeten Beträge an den Gläubiger zu überweisen, noch die Fragen gemäß § 840 ZPO zu beantworten. Diese Verpflichtung entsteht erst durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses.
    Rechtsbehelfe
    Da es sich bei der Vorpfändung um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt, kann sie vom Schuldner und Drittschuldner gemäß § 766 ZPO mit der Erinnerung angefochten werden, was allerdings selten geschieht. Denn erfolgt keine rechtzeitige Pfändung, besteht nach Ablauf der Monatsfrist kein Rechtsschutzinteresse mehr für das Erinnerungsverfahren (OLG Köln Rpfleger 91, 261). Wurde die Pfändung bewirkt, ist gegen die Vorpfändung kein Rechtsbehelf mehr gegeben. Der Schuldner muss sich dann gegen den Pfändungsbeschluss wenden.
    Praxishinweis: Die Erinnerung ist auch unzulässig, wenn der Schuldner bei ihrer Einlegung seine Adresse falsch angegeben oder seine korrekte Anschrift verschwiegen hat. Hierdurch ist es dem Vollstreckungsgericht nämlich nicht möglich, seine Zuständigkeit gemäß § 828 Abs. 2 ZPO zu prüfen (LG Düsseldorf JurBüro 97, 103).
    Gemäß § 828 Abs. 2 ZPO ist das Vollstreckungsgericht des Schuldnerwohnsitzes für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig. Bei Begründetheit des Rechtsbehelfs hebt es die Vorpfändung auf. Sowohl der Gläubiger kann gegen den Aufhebungsbeschluss als auch der Erinnerungsführer kann gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss sofortige Beschwerde gemäß §§ 567, 467 ff. ZPO einlegen. Die aufgehobene Vorpfändung kann aber nicht vom Beschwerdegericht wiederhergestellt oder neu ausgesprochen werden. Es kann nur anordnen, dass sie zulässig war und vom Gläubiger wiederholt werden kann. Auch gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, eine Vorpfändung auf Antrag anzufertigen oder zuzustellen, findet die Erinnerung gemäß § 766 ZPO statt.
    Kosten
    Da das Gericht nicht tätig wird, entstehen für die Vorpfändung keine Gerichtskosten. Auch das Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ist gerichtsgebührenfrei. Der Gerichtsvollzieher erhält für das Anfertigen einer Vorpfändung auf Antrag des Gläubigers eine Gebühr i.H.v. 12,50 EUR (Nr. 200 KostVerz zum GVKostG) sowie 2,50 EUR gemäß KV Nr. 101 der Anlage zu § 9 GVKostG. Hierneben kann er Auslagen nach KV Nr. 711, 713 erheben.
    Die Tätigkeit des Anwalts ist durch die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG-VV abgegolten. Dies gilt auch, wenn mehrere Vorpfändungen gegen ein und denselben Drittschuldner zugestellt wurden, etwa weil der Gläubiger die Monatsfrist nicht einhalten konnte.
    Die Kosten der Vorpfändung sind Kosten der Vollstreckung i.S. des § 788 ZPO. Sie sind also bei Notwendigkeit der Vorpfändung erstattungsfähig. Die Voraussetzung der Erstattung ist gegeben, wenn der Gläubiger berechtigten Anlass hatte, die Vorpfändung auszubringen (OLG München NJW 73, 2070; Mümmler, JurBüro 79, 973; KG Rpfleger 87, 216 und 01, 149; OLG Hamburg JurBüro 90, 533). Wenn der Gläubiger begründeten Anlass zur Besorgnis hatte, ohne Vorpfändung sei eine Vollstreckungsforderung nicht zu realisieren, ist die Notwendigkeit zu bejahen.
    Musterantrag: Vorläufiges Zahlungsverbot
    Herrn Gerichtsvollzieher ...
    Vorläufiges Zahlungsverbot (gemäß § 845 ZPO !!!)
    In der Zwangsvollstreckungssache
    ... (Gläubiger) - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Â?
    gegen
    ... (Schuldner)
    hat der Gläubiger gegen den Schuldner einen Anspruch aus dem ... (genaue Bezeichnung des Titels nach Art, Behörde, Tag und Aktenzeichen) wie folgt:
    Hauptforderung ...EUR
    titulierte Zinsen aus Hauptforderung bis ... (Datum der Maßnahme) ...EUR
    festgesetzte Kosten/Kosten des Mahnverfahrens und bisherige  
    Kosten der Zwangsvollstreckung ...EUR
    Zinsen aus festgesetzten Kosten bis ... (Datum der Maßnahme) ...EUR
      ...EUR
    zuzüglich weiter entstehender Zinsen sowie Gerichts- und Zustellkosten.
    Wegen dieser Ansprüche steht die Pfändung der angeblichen Forderung des Schuldners gegen den
    ... - Drittschuldner -
    auf Zahlung aus
    ... (Forderungsart)
    bevor.
    Gemäß § 845 ZPO benachrichtige ich als Bevollmächtigter des Gläubigers hiermit Drittschuldner und Schuldner von der bevorstehenden Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner und beantrage zugleich die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots an den Drittschuldner.
    Der beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Drittschuldner in Kürze zugestellt werden.
    Diese Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrests (§§ 845, 900 ZPO).
    Der Drittschuldner wird aufgefordert, nicht an den Schuldner zu leisten.
    Der Schuldner wird aufgefordert, jegliche Verfügung über die zu pfändende Forderung zu unterlassen, diese insbesondere nicht einzuziehen.
    Der Drittschuldner wird im Interesse einer raschen und vereinfachten Abwicklung gebeten, binnen zwei Wochen hierher zu erklären, ob er die gepfändete Forderung anerkennt und zur Leistung bereit ist.
    Rechtsanwalt
    Zustellung an:
    1. ... - Drittschuldner -
    2. ... - Schuldner -
    Den Musterantrag erhalten Sie unter der Abruf-Nr. 042470.
    Quelle: Vollstreckung effektiv - Ausgabe 10/2004, Seite 175
    Quelle: Ausgabe 10 / 2004 | Seite 175 | ID 107749