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  • 01.09.2007 | Leserforum

    Kann die Instandhaltungsrücklage gepfändet werden?

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Ein Leser fragt: Bei der Instandhaltungsrücklage des § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG handelt es sich um die vorgeschriebene Ansammlung einer angemessenen Geldsumme, aus der notwendige Instandsetzung und Instandhaltung und ggf. auch die modernisierende Instandsetzung am gemeinschaftlichen Eigentum zukünftig finanziert werden. Kann ich sie pfänden?  

     

    Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist (§ 851 Abs. 1 ZPO). Die Regelung bestimmt somit eine Unpfändbarkeit, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Norm ist im Zusammenhang mit § 400 BGB zu sehen, wonach eine Forderung nicht abgetreten werden kann, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Die Vorschrift stellt allein darauf ab, ob eine Forderung als solche nicht übertragbar ist (BGH BGHZ 141, 173). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Abtretung kraft Gesetzes schlechthin verboten ist, der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern (§ 399 Alt. 1 BGB ) oder deren rechtlich gesicherte Zweckbindung vereiteln würde (BGH MDR 78, 747; NJW 85, 2263).  

     

    Die Instandhaltungsrücklage ist ein zweckgebundener Anspruch. Ein solcher ist unpfändbar, wenn der mit der geschuldeten Leistung bezweckte Erfolg nicht erreicht werden kann, falls an einen Gläubiger zur Befriedigung von dessen titulierter Forderung geleistet wird (BGHZ 94, 316). Solche Ansprüche können daher nur solange die Zweckbindung besteht zugunsten desjenigen gepfändet werden, für den diese Mittel bestimmt sind. Da die Rücklage zum Gemeinschaftseigentum gehört, steht sie der WEG-Gemeinschaft für deren Zwecke zu. Die treuhandartige Gebundenheit eines Anspruchs gehört nämlich zum Inhalt der zu erbringenden Leistung. Eine zweckwidrige Verwendung überlassener Mittel würde daher den Leistungsinhalt i.S.d. § 399 Alt. 1 BGB ändern, was Unpfändbarkeit zur Folge hat.